Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

negierungs-Blatt

für  das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eifenach.

Nummer  1.  Weimar.  3.  Januar  1832.

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Von  den  nach  Maßgabe  des  Steuergesetzes  vom  21.  März  d.  J.
Ziffer  1  für  jedes  der  Jahre  1852  und  1853  verfassungsmäßig  verwilligten
und  auf  dem  Grunde  des  revidirten  Gesetzes  über  die  Steuerverfassung  des
Großherzogthumes  vom  18.  desselben  Monats  zu  entrichtenden  zehen  Terminen
  alter  Landsteuer  sind

am  ersten  Tage  eines  jeden  der  Monate  Januar  und  November

Zwei  Termine
und

am  ersten  Tage  der  Monate  Februar,  April,  Mai,  Juli,  August

und  Oktober
Ein  Termin
als  verfallen  zu  betrachten.

Eine  Ausnahme  hiervon  findet  jedoch  in  denjenigen  Orten  der  sonst  Erfurt'schen
  Gebietstheile  Statt,  wo  die  frühere  Form  der  Entrichtung  mittelst
  Anfertigung  neuer,  auf  Alt-Weimarische  Termine  eingerichteter  Kataster
noch  nicht  umgewandelt  und  daher  der  Betrag  der  obengedachten  10  Termine
alter  Landsteuer  mit

Vier  und  Zwei  Dritttheile  Geschossen

aufzubringen  und  dergestalt  abzuführen  ist,  daß  am  ersten  Tage  eines  jeden  der
Monate  Januar,  April,  Juli  und  Oktober

Ein  Geschoß
und  am  ersten  Tage  des  Monats  November

Zwei  Dritttheile  Geschoß
verfallen  find.

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