Metadaten : Reglement über die Annahme, Prüfung und Anstellung von Civil- und Militair-Anwärtern im Postdienste.

Ergebniß  der  Prüfung.

Die  Prüfungs-Prädikate  sind:

vorzüglich,
gut,
genügend,

oder
ungenügend.

Eine  Hauptcensur  entscheidet,  ob  der  Kandidat  im  Ganzen

bestanden  hat  oder  nicht.

Hat  der  Kandidat  in  der  mündlichen  Prüfung  nicht  bestanden,

  "6  bestimmt  die  Examinations-Kommission,  nach  welcher
Frist  er  sich  zur  Wiederholung  derselben  melden  darf.
Besteht  der  Kandidat  in  einem  Theile  der  Prüfung,  in
welchem  er  schon  früher  nicht  bestanden,  auch  bei  der  Wiederholung
  nicht,  so  kann  eine  Zulassung  desselben  zur  nochmaligen
Wiederholung  der  Prüfung  nur  mit  Genehmigung  der  obersten
Postbehörde  erfolgen.

Berlin,  den  23.  Mai  1871.

General-Postamt.

4.
Instruktion
für
das  Postsekretair  -  Eramen,

vom  23.  Mai  1871.

Prüfungs-Kommission.

Bei  jeder  Ober-Postdirektion  wird  eine  Prüfungs-Kommission
  gebildet.  Der  Präses  derselben  ist  der  Ober-Postdirektor.
Als  Mitglieder  sind  in  der  Regel  heranzuziehen:

1.  der  Ober-Postrath  oder  Postrath  oder,  wo  ein  solcher

Beamter  nicht  angestellt  ist,  ein  für  das  Examinations-