Full text : Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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staatlicher  Befehl  vom  heimathlichen  Boden.  Auch  stellt  sich
der  Befehl  in  dem  einen  wie  in  dem  anderen  Falle  dar  als  zusammengesetzt
  aus  Gebot  und  Verbot.  Als  abstracte  Norm
gedacht  wie  als  Individualnorm  enthielt  das  Gesetz  für  diejenigen
Prätendenten,  die  sich  in  Frankreich  befanden  —  für  den  Grafen
von  Paris,  für  Prinz  Napoleon  und  Prinz  Victor  —  zunächst  das
(sebot,  den  Boden  Frankreichs  zu  verlassen:  und  weiter  dann  für
sämmtliche  Betroffene  das  Verbot  der  Rückkehr.  Dieser  letztere
Theil  des  Gesetzes  aber,  dies  Verbot,  wirkt  bis  heute  und  weiterhin
  fort  genau  in  derselben  Weise,  mögen  wir  das  Gesetz  als
abstracte  oder  als  individuelle  Normirung  auffassen:  nämlich  bis
zur  dereinstigen  Zurücknahme  des  (sesetzes.  Ob  und  welche
secundären  Rechtsfolgen  einer  Zuwiderhandlung  gedroht  sind,  ist
für  unsere  Frage  gleichgültig.  Indessen  fehlen  sie  nicht;  es  ist
für  Strafzwang  wie  für  Erfüllungszwang  gesorgt.  Derjenige,  welcher
sich  in  Verletzung  des  Verbotes  in  Frankreich,  Algier  oder  den
Colonieen  antrefien  lässt,  wird  mit  Gefängniss  von  2—5  Jahren
bedroht;  nach  Verbüssung  der  Strafe  soll  er  über  die  Grenze
gebracht  werden.  Wenn  nun  —  sowohl  bei  Unterstellung  einer
abstracten  wie  einer  individuellen  Norm  —  für  die  Betroffenen
die  subjective  Pflicht  entsprang,  dem  Gebote  zu  gehorchen  und
dem  Verbote  nicht  zuwider  zu  handeln,  so  wird  damit  zugegeben,
dass  das  Gesetz  in  dem  einen  wie  in  dem  anderen  Falle  einen
Rechtssatz  schuf,  der  allein  eine  Rechtspflicht  erzeugen  und  die
Nichterfüllung  der  letzteren  zum  Unrecht  stempeln  kann.

Ich  erwarte  den  Einwand:  die  Ausweisung  der  Kronprätendenten
  durch  Gesetz  ist  inhaltlich  doch  immer  eine  Ausweisung,
nichts  anderes  mithin  als  die  Ausweisung  von  Ausländern  durch
die  Polizeibehörde.  Ist  letztere  ein  „Verwaltungsaci“,  so  muss
auch  die  erstere  ein  solcher  sein,  nur  eingekleidet  in  die  Form
des  Gesetzes  und  mithin  ein  Gesetz  nur  im  formellen  Sinne  des
Wortes.

Hiergegen  darf  ich  mich  nicht  darauf  berufen,  dass  das