Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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verguͤtet  wissen  wollen;  so  ist  der  Verguͤ-tungspreis
  fuͤr  jeden  Lieferungs-Termin  besonders,
  und  zwar  jederzeit  14  Tage  vor  dessen
Eintritt  dergestalt  festzusezen,  daß  der  in  diesem
  Zeitpunkte  bestehende  mittlere  Schrannenpreis,
  oder  dort,  wo  keine  Schrannen  bestehen,
  und  für  Naturalien,  die  auf  den  Schrannen
  nicht  zum  Verkaufe  kommen,  der  legal
erhobene  mittlere  Markipreis  von  Unseren  Finanz-Behörden
  bei  Unserm  geheimen  Finanz-Ministerium
  angezeigt,  und  von  diesem  an
Unseren  Kriegs-Oekonomie-Rath  zur  Anweisung
  der  Kasern=  und  Proviant=  Verwaltungen
  ausgeschrieben  werde.

XIII.

In  so  serne  nach  dem  Zwecke  der  hiemit
angeordneten  Natural:  Konkurrenz  ohnehin
nur  jene  Unterthanen  in  die  Militärmagazine
abliefern  dürfen,  welche  nach  ihrer  geographischen
  Lage  den  vorzüglichen  Markt  ihrer  Erzeugnisse

  an  dem  Orte  der  Garnison  finden,

für  welche  sie  konkurriren,  werden  dieselben  auch
durch  den  mittleren  Mark'preis  die  Kosten  des
Transportes  vergütet  erhalten,  und  hiefür  eine
besondere  Entschddigung  nicht  in  Anspruch
nehmen  können.

Sollte  jedoch  der  Fall  eintreten,  daß  das
grössere  Bedürfniß  einer  Garnison  eine  mehr
ausgedehnte  Konkurrenz  nothwendig  machen
würde,  und  deßhalb  entferntere  Unterthanen
zur  Natural=  Lieferung  angehalten  werden
müßten,  welchen  der  Transport  besonders  beschwerlich
  fiele;  so  bestimmen  Wir  hiemit,
daß  bei  Getreidlieferungen  von  Orten,  die  mehr
als  8  Stunden,  und  bei  Heu  und  Stroh  ieferungen
  von  Orten,  die  mehr  als  6  Stunden
  von  dem  Magaziue  entserut  siud,  eine

 

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besonders  von  Unseren  General--Kreis-Kommissariaten
  zu  begutachtende  Verguͤtung  der
Transportkosten  statt  finden  solle.

XIV.

Für  den  Fall,  daß  für  eine  oder  die  andere
  Garnisons:  Station  die  erfoderlichen  Naturalien
  nur  zum  Theil,  oder  gar  nicht  durch
die  umliegenden  Landgerichte  sollten  geliefert
werden  können,  und  aus  dieser  Ursache  eine
unmittelbare  Konkurrenz  in  die  Militär-Magazine
  von  den  Unterthanen  weitenefernter
Landgerichte  mit  zu  grossen  Beschwerden  verbunden
  seyn  würde,  verordnen  Wir,  daß  für
derlei  Lieferungen  ein  besonderer  den  Unterthanen
  gelegener  Absazplaz  bestimmt,  und  von
dort  der  zu  sammelnde  Vorrath  auf  Kosten
Unseres  Aerars  in  die  betreffenden  Garnisonen
abgeführt  werde.

XV.

Wir  haben  bereirs  oben  Artikel  XlI.  die
Art  bestimme,  auf  welche  die  Vergütungs-Preise
  der  zu  liefernden  Naturalien  regulire
werden  sollen;  was  hingegen  die  Vergütung
selbst  anbelange,  soll  dieselbe  durch  Aufrechnung
  an  den  von  den  Konkurrenten  zu  entrichtenden
  Staa#cs  Abgaben  dergestalt  state
finden,  daß  sie  gleich  bei  der  Ablieferung  durch
die  Kasern=  und  Proviant  Verwaltungen
mittels  Aushändigung  von  Scheinen  geleistet
wird,  welche  von  allen  Rentämtern  bei  Encrichtung
  der  Staats  Abgaben  statt  baar  Geld
—  sind.

XVI.

Diese  Scheine,  von  welchen  Wir  Unseren
Proviant-Verwaltungen  vor  den  eintretenden
Ablieferungs-Terminen  jederzeit  eine  hinreichende
  Quantität  gegen  Verrechnung  durch