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verguͤtet wissen wollen; so ist der Verguͤ-tungspreis
fuͤr jeden Lieferungs-Termin besonders,
und zwar jederzeit 14 Tage vor dessen
Eintritt dergestalt festzusezen, daß der in diesem
Zeitpunkte bestehende mittlere Schrannenpreis,
oder dort, wo keine Schrannen bestehen,
und für Naturalien, die auf den Schrannen
nicht zum Verkaufe kommen, der legal
erhobene mittlere Markipreis von Unseren Finanz-Behörden
bei Unserm geheimen Finanz-Ministerium
angezeigt, und von diesem an
Unseren Kriegs-Oekonomie-Rath zur Anweisung
der Kasern= und Proviant= Verwaltungen
ausgeschrieben werde.
XIII.
In so serne nach dem Zwecke der hiemit
angeordneten Natural: Konkurrenz ohnehin
nur jene Unterthanen in die Militärmagazine
abliefern dürfen, welche nach ihrer geographischen
Lage den vorzüglichen Markt ihrer Erzeugnisse
an dem Orte der Garnison finden,
für welche sie konkurriren, werden dieselben auch
durch den mittleren Mark'preis die Kosten des
Transportes vergütet erhalten, und hiefür eine
besondere Entschddigung nicht in Anspruch
nehmen können.
Sollte jedoch der Fall eintreten, daß das
grössere Bedürfniß einer Garnison eine mehr
ausgedehnte Konkurrenz nothwendig machen
würde, und deßhalb entferntere Unterthanen
zur Natural= Lieferung angehalten werden
müßten, welchen der Transport besonders beschwerlich
fiele; so bestimmen Wir hiemit,
daß bei Getreidlieferungen von Orten, die mehr
als 8 Stunden, und bei Heu und Stroh ieferungen
von Orten, die mehr als 6 Stunden
von dem Magaziue entserut siud, eine
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besonders von Unseren General--Kreis-Kommissariaten
zu begutachtende Verguͤtung der
Transportkosten statt finden solle.
XIV.
Für den Fall, daß für eine oder die andere
Garnisons: Station die erfoderlichen Naturalien
nur zum Theil, oder gar nicht durch
die umliegenden Landgerichte sollten geliefert
werden können, und aus dieser Ursache eine
unmittelbare Konkurrenz in die Militär-Magazine
von den Unterthanen weitenefernter
Landgerichte mit zu grossen Beschwerden verbunden
seyn würde, verordnen Wir, daß für
derlei Lieferungen ein besonderer den Unterthanen
gelegener Absazplaz bestimmt, und von
dort der zu sammelnde Vorrath auf Kosten
Unseres Aerars in die betreffenden Garnisonen
abgeführt werde.
XV.
Wir haben bereirs oben Artikel XlI. die
Art bestimme, auf welche die Vergütungs-Preise
der zu liefernden Naturalien regulire
werden sollen; was hingegen die Vergütung
selbst anbelange, soll dieselbe durch Aufrechnung
an den von den Konkurrenten zu entrichtenden
Staa#cs Abgaben dergestalt state
finden, daß sie gleich bei der Ablieferung durch
die Kasern= und Proviant Verwaltungen
mittels Aushändigung von Scheinen geleistet
wird, welche von allen Rentämtern bei Encrichtung
der Staats Abgaben statt baar Geld
— sind.
XVI.
Diese Scheine, von welchen Wir Unseren
Proviant-Verwaltungen vor den eintretenden
Ablieferungs-Terminen jederzeit eine hinreichende
Quantität gegen Verrechnung durch