Aus Mr. Allport’s Vorschlägen. 173
Stationen ausserhalb London und von . ........ per Tonne an Stationen in
London; und im Falle die Einrichtung getroffen wäre, dass die Gesellschaft für
die genannte A. B. Gesellschaft an den Stationen der Gesellschaft fakturiren, und
die Rechnungen mit Ausnahme der Trägerrechnungen aufnehmen und zusammenstellen
soll, dann soll die Gebühr für diese Gesellschaft für den von ihr zugeführten
Verkehr eine den wirklichen Kosten der Zufuhr per Tonne der Gesellschaft
oder ihrer Agenten auf einer solchen Station oder solchen Stationen
gleichkommende Summe sein mit... ...... für jede hinzukommende Tonne
für alle Stationen ausserhalb London und... ...... per hinzukommende
Tonne für Stationen in London; aber im Verkehr von Station zu Station soll
von der Gesellschaft der genaunten A.B. Gesellschaft keine Vergütung gezablt
werden: immer unter der Bedingung, dass im Falle einer Differenz
zwischen den Gesellschaften mit Bezug auf die wirklichen Zufuhrskosten
per Tonne dieselbe durch einen Schiedsspruch entschieden werden soll, und
dass die genannten verschiedenen Vergütungen auf Verlangen einer der Gesellschaften
nach Ablauf von 5 Jahren vom Beginne der Giltigkeit dieses
Gesetzes und nach Ablauf jeder weiteren Periode von 5 Jahren einer Revision
unterworfen und, wenn eine Vereinbarung mit Bezug auf diese Revision
nicht zu Stande kommt, die Vergütungsbeträge durch Schiedsspruch festgestellt
werden sollen; ferner unter der Bedingung, dass, wo die genannte
A. B. Gesellschaft ihre eigenen Beamten und Diener auf der Station oder
den Stationen der Gesellschaft nicht verwendet, die Gesellschaft das nöthige
Personal für Fakturirung, Ueberwachung, Empfangnahme, Manipulation und Beförderung
solchen Verkehrs mit gleicher Sorgfalt, als wenn es ihr eigener Verkehr
wäre, beistellen, und in diesem Falle nicht verpflichtet sein soll, der genannten
A. B. Gesellschaft irgend eine Vergütung über die wirklichen Zufuhrskosten
zu geben, wo diese Zufuhr an der A. B. Gesellschaft besorgt wird;
10. die Ankunfts- und Abfahrtsstunden der Züge, welche von der genannten
A. B. Gesellschaft in Ausübung der ihr hierdurch zuerkannten Rechte
abgelassen werden, sollen von ihr bestimmt werden, aber im Falle einer Einwendung
seitens der Gesellschaft soll die Streitfrage durch Schiedsspruch entschieden
werden;
1l. was den Lokalverkehr der Gesellschaft betrifft, so soll derselbe von
der genannten A. B. Gesellschaft nur in ihren direkten Zügen besorgt werden,
und die Gesellschaft soll berechtigt sein zu erhalten, und soll erhalten ......
per cent, oder einen solchen anderen Procentantheil, als von Zeit zu Zeit vereinbart
wird von jenen Fracht- und Fahrpreisen, welche von der Gesellschaft
für ähnlichen Verkehr zwischen denselben Plätzen eingehoben werden, nach
Abzug von solchen Nebengebühren für die Gesellschaft in Bezug auf Waaren,
Stückgüter oder anderen Verkehr, wie sie von Zeit zu Zeit vereinbart oder bei
Mangel einer Vereinbarung durch Schiedsspruch festgesetzt werden;
12. die genannte A. B. Gesellschaft soll in der Benutzung der Linien der
Gesellschaft den jeweils geltenden Specialgesetzen und Reglements der Gesellschaft
unterworfen sein.