Volltext : Aufgaben der Eisenbahn-Politik

Aus  Mr.  Allport’s  Vorschlägen.  173

Stationen  ausserhalb  London  und  von  .  ........  per  Tonne  an  Stationen  in
London;  und  im  Falle  die  Einrichtung  getroffen  wäre,  dass  die  Gesellschaft  für
die  genannte  A.  B.  Gesellschaft  an  den  Stationen  der  Gesellschaft  fakturiren,  und
die  Rechnungen  mit  Ausnahme  der  Trägerrechnungen  aufnehmen  und  zusammenstellen
  soll,  dann  soll  die  Gebühr  für  diese  Gesellschaft  für  den  von  ihr  zugeführten
  Verkehr  eine  den  wirklichen  Kosten  der  Zufuhr  per  Tonne  der  Gesellschaft
  oder  ihrer  Agenten  auf  einer  solchen  Station  oder  solchen  Stationen
gleichkommende  Summe  sein  mit...  ......  für  jede  hinzukommende  Tonne
für  alle  Stationen  ausserhalb  London  und...  ......  per  hinzukommende
Tonne  für  Stationen  in  London;  aber  im  Verkehr  von  Station  zu  Station  soll
von  der  Gesellschaft  der  genaunten  A.B.  Gesellschaft  keine  Vergütung  gezablt
  werden:  immer  unter  der  Bedingung,  dass  im  Falle  einer  Differenz
zwischen  den  Gesellschaften  mit  Bezug  auf  die  wirklichen  Zufuhrskosten
per  Tonne  dieselbe  durch  einen  Schiedsspruch  entschieden  werden  soll,  und
dass  die  genannten  verschiedenen  Vergütungen  auf  Verlangen  einer  der  Gesellschaften
  nach  Ablauf  von  5  Jahren  vom  Beginne  der  Giltigkeit  dieses
Gesetzes  und  nach  Ablauf  jeder  weiteren  Periode  von  5  Jahren  einer  Revision
  unterworfen  und,  wenn  eine  Vereinbarung  mit  Bezug  auf  diese  Revision
nicht  zu  Stande  kommt,  die  Vergütungsbeträge  durch  Schiedsspruch  festgestellt
  werden  sollen;  ferner  unter  der  Bedingung,  dass,  wo  die  genannte
A.  B.  Gesellschaft  ihre  eigenen  Beamten  und  Diener  auf  der  Station  oder
den  Stationen  der  Gesellschaft  nicht  verwendet,  die  Gesellschaft  das  nöthige
Personal  für  Fakturirung,  Ueberwachung,  Empfangnahme,  Manipulation  und  Beförderung
  solchen  Verkehrs  mit  gleicher  Sorgfalt,  als  wenn  es  ihr  eigener  Verkehr
  wäre,  beistellen,  und  in  diesem  Falle  nicht  verpflichtet  sein  soll,  der  genannten
  A.  B.  Gesellschaft  irgend  eine  Vergütung  über  die  wirklichen  Zufuhrskosten
  zu  geben,  wo  diese  Zufuhr  an  der  A.  B.  Gesellschaft  besorgt  wird;

10.  die  Ankunfts-  und  Abfahrtsstunden  der  Züge,  welche  von  der  genannten
  A.  B.  Gesellschaft  in  Ausübung  der  ihr  hierdurch  zuerkannten  Rechte
abgelassen  werden,  sollen  von  ihr  bestimmt  werden,  aber  im  Falle  einer  Einwendung
  seitens  der  Gesellschaft  soll  die  Streitfrage  durch  Schiedsspruch  entschieden
  werden;

1l.  was  den  Lokalverkehr  der  Gesellschaft  betrifft,  so  soll  derselbe  von
der  genannten  A.  B.  Gesellschaft  nur  in  ihren  direkten  Zügen  besorgt  werden,
und  die  Gesellschaft  soll  berechtigt  sein  zu  erhalten,  und  soll  erhalten  ......
per  cent,  oder  einen  solchen  anderen  Procentantheil,  als  von  Zeit  zu  Zeit  vereinbart
  wird  von  jenen  Fracht-  und  Fahrpreisen,  welche  von  der  Gesellschaft
für  ähnlichen  Verkehr  zwischen  denselben  Plätzen  eingehoben  werden,  nach
Abzug  von  solchen  Nebengebühren  für  die  Gesellschaft  in  Bezug  auf  Waaren,
Stückgüter  oder  anderen  Verkehr,  wie  sie  von  Zeit  zu  Zeit  vereinbart  oder  bei
Mangel  einer  Vereinbarung  durch  Schiedsspruch  festgesetzt  werden;

12.  die  genannte  A.  B.  Gesellschaft  soll  in  der  Benutzung  der  Linien  der
Gesellschaft  den  jeweils  geltenden  Specialgesetzen  und  Reglements  der  Gesellschaft
  unterworfen  sein.