Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1875. (59)

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1)  die  Fahrgeschwindigkeit  von  18  Kilometer  pro  Stunde  Fahrzeit  nicht
überschritten  wird,
2)  die  Stärke  des  Zuges  80  Achsen  nicht  übersteigt,
3)  durch  geeignete  Kontrol-Apparate  die  Fahrgeschwindigkeit  des  Zuges  genau
  festgestellt  wird.
Bei  Berechnung  der  Zahl  der  Bremsen  wird  eine  unbeladene  Achse  gleich
einer  halben  beladenen  Achse  gerechnet.
Für  Bahnstrecken  mit  Neigungen  von  mehr  als  1:  40  sind  für  das
Bremsen  der  Züge  von  den  Aufsichtsbehörden  besondere  Vorschriften  zu  erlassen.

§.  14.  Die  Thüren,  welche  sich  an  den  Langseiten  der  Personenwagen
befinden,  müssen  mit  mindestens  doppelter,  nur  von  der  Außenseite  zu  schließender
  Verschlußvorrichtung  versehen  werden,  von  denen  eine  aus  einem  Vorreiber
besteht.  Sämmtliche  Thüren  an  den  Personenwagen  dürfen  nur  so  verschlossen
werden,  daß  das  Oeffnen  derselben  den  im  Wagen  befindlichen  Passagieren
Möglich  ist.

Um  das  Einklemmen  der  Finger  in  die  Spalten  der  Thüren  zu  verhüten,
sind  die  letzteren  mit  Schutzvorrichtungen  zu  versehen.

Das  Innere  der  Personenwagen  ist  während  der  Fahrt  in  der  Dunkelheit
und  in  Tunneln,  zu  deren  Durchfahrung  mehr  als  2  Minuten  gebraucht  werden,
  angemessen  zu  erleuchten.

§.  15.  Sämmtliche  Personen-,  Post=  und  Gepäckwagen,  sowie  die  als
Schlußwagen  laufenden  Güterwagen  sind  mit  den  erforderlichen  Signallaternenstützen
  zu  versehen,  welche  an  der  Hinterwand  des  Wagens  so  anzubringen  sind,
daß  dieselben  entweder  zur  Seite  des  Wagens  oder  über  die  Decke  desselben
hervorragen.

Der  Abstand  der  Oberkante  dieser  Stützen  über  Schienenoberkante  darf
im  ersteren  Falle  höchstens  3,000  Meter,  im  letzteren  höchstens  3,600  Meter
betragen,  während  die  Mitte  (Vertikalachse)  der  Stützen  im  ersteren  Falle  höchstens
  1,400  Meter,  im  letzteren  höchstens  1,200  Meter  von  der  Mitte  des  Wagens
  entfernt  sein  darf.

Die  Laternenstützen  müssen  einen  quadratisch  konischen  Querschnitt  im
Lichten  von  0,046  Meter  oberer  und  0,035  Meter  unterer  Länge  und  Breite  bei
O,  o76  Meter  Höhe  derselben  erhalten  und  diagonal  zur  Achse  des  Wagens  gestellt
  werden.  Der  größte  Querschnitt  des  Laternenkastens,  dessen  Seitenflächen
parallel  den  Wagenflächen  liegen  müssen,  darf  nicht  über  0,50  Meter  Breite