Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

—  177  —

Prozent  jaͤhrlich  zu  sichern.  Zu  letzterem  Zwecke  darf  icdech  in  keinem  Jahre
mehr  als  der  zehnte  Theil  des  vorhandenen  Reservefonds  verwendet  werden.
Zum  Reservefonds  fließen  folgende  Einnahmen:
1)  die  freiwilligen  Beiträge  der  Gesellschaftsmitglieder,
2)  alle  außerordentlichen  Einnahmen,  namentlich  Geschenke,  sofern  die  Geber
  eine  andere  Verwendungsart  nicht  auesdrücklich  vorschreiben,
3)  alle  verfallenen  Zinsen=  und  Aktienbeträge  (§.  4.  5.),
4)  die  Zinsen  der  dem  Reservefonds  gehörigen  Kapitalien,
5)  die  im  F.  4.  bestimmten  Ueberschüsse  der  reinen  Jahresrevenüen.
Ueber  den  Reservefonds  wird  besondere  Rechnung  geführt.

S.  7.
Vertretung  der  Gesellschaft.

Die  Gesellschaft  wird  vertreten:
1)  durch  die  Generalversammlung,
2)  durch  den  Vorstand,
3)  durch  eine  Rechnungs-Revisionskommission.

G.  8.
Generalversammlung.

Generalversammlungen  werden  vom  Vorstande  durch  zweimalige  Insertion
  in  die  Gesellschaftsblätter,  von  denen  die  erste  mindestens  vierzehn  Tage
vor  dem  Termine  publizirt  sein  muß,  einberufen  und  in  Stertin  abgehalten.

Die  ordentliche  Generalversammlung  findet  im  Monat  Oktober  statt,  eine
außerordentliche  nur  dann,  wenn  der  Vorstand  dieselbe  für  nöthig  erachtet,  oder
der  fünfle  Theil  der  Aktionaire  —  nach  dem  Betrage  der  Aktien  gerechnet  —
darauf  anträgt.

Der  Vorsitzende  des  Vorstandes  und  bei  dessen  Verhinderung  sein  Stellvertreter
  führen  den  Vorsitz.

Jedes  Gesellschaftsmitglied  ist  berechtige,  den  Generalversammlungen  mit
beschließender  Stimme  beizuwohnen,  hat  sich  jedoch  auf  Erfordern  zu  legitimiren.
  Bevollmächtigte  müssen  entweder  selbst  Gesellschaftsmitglieder  oder  Prokuraführer
  des  Machtgebers  sein  und  sich  durch  schriftliche  Vollmacht  legitimiren.

Minderjährige  oder  sonst  Bevormundete  werden  durch  ihre  Vormünder
oder  Kuratoren,  Ehefrauen  durch  ihre  Ehemänner,  juristische  Personen  durch
ihre  Vorstände  vertreten,  auch  wenn  diese  Vertreter  keine  Gesellschaftsmitglieder
  sind  und  keine  schriftliche  Vollmacht  besitzen.

Niemand  darf  mehr  als  eine  Stimme  abgeben.

Die  Beschlüsse  der  Generalversammlung  verbinden  alle  Gesellschaftsmitglieder
  und  werden  in  der  Regel  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit
  entscheidet  der  Vorsitzende.

Zur  Abänderung  der  Statuten,  sowie  zur  Auflösung  der  Gesellschaft  ist
r.  5213.)  jedoch