Metadata : Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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86.

Die  ausgefüllten  Zählkarten  und  Fehlanzeigen  eines  Kalendervierteljahrs
  werden  nach  Amtsgerichtsbezirken  zu  unverschlossenen
Einzelbriefen  mit  folgender  Aufschrift  verpackt:

Konkursstatistik  des  Kaiserlichen  Statistischen  Amtes.
Amtsgericht  in  .  .  .  .  ..  .  Landgerichtsbezir:
tes  Kalendervierteljahr  111
.  .  .  Zählkarten  A,
.  .  ..  Zählkarten  B,
Fehlanzeige.

Die  Einzelbriefe  werden  nach  Landgerichtsbezirken  gesammelt
und  spätestens  bis  zum  Schlusse  des  auf  das  Vierteljahr  folgenden
Monats  dem  Kaiserlichen  Statistischen  Amte  in  Berlin  W  10,
Lützowufer  6/8  in  einem  Sammelwpakete  mit  folgender  Aufschrift
übersandt:

Konkursstatistik  des  Kaiserlichen  Statistischen  Amtes.

Landgerichtsbezirk  mit  .  Antsgerichten.
tes  Kalendervierteljahr  111
Einzelbriefe.
§  7.

Die  Landesregierungen  werden  die  Justizbehörden  anweisen,
Rückfragen  des  Kaiserlichen  Statistischen  Amtes  über  die  Ausfüllung
der  Zählkarten  und  Fehlanzeigen  zu  erledigen.

88.
Die  Einsendung  der  Sammelpakete  an  das  Kaiserliche  Statistische
  Amt  und  der  im  §  7  bezeichnete  Schriftwechsel  erfolgt
portofrei  unter  der  Bezeichnung  „Reichsdienstsache".

§  9.
Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  am  1.  Januar  1913
in  Kraft.