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86.
Die ausgefüllten Zählkarten und Fehlanzeigen eines Kalendervierteljahrs
werden nach Amtsgerichtsbezirken zu unverschlossenen
Einzelbriefen mit folgender Aufschrift verpackt:
Konkursstatistik des Kaiserlichen Statistischen Amtes.
Amtsgericht in . . . . .. . Landgerichtsbezir:
tes Kalendervierteljahr 111
. . . Zählkarten A,
. . .. Zählkarten B,
Fehlanzeige.
Die Einzelbriefe werden nach Landgerichtsbezirken gesammelt
und spätestens bis zum Schlusse des auf das Vierteljahr folgenden
Monats dem Kaiserlichen Statistischen Amte in Berlin W 10,
Lützowufer 6/8 in einem Sammelwpakete mit folgender Aufschrift
übersandt:
Konkursstatistik des Kaiserlichen Statistischen Amtes.
Landgerichtsbezirk mit . Antsgerichten.
tes Kalendervierteljahr 111
Einzelbriefe.
§ 7.
Die Landesregierungen werden die Justizbehörden anweisen,
Rückfragen des Kaiserlichen Statistischen Amtes über die Ausfüllung
der Zählkarten und Fehlanzeigen zu erledigen.
88.
Die Einsendung der Sammelpakete an das Kaiserliche Statistische
Amt und der im § 7 bezeichnete Schriftwechsel erfolgt
portofrei unter der Bezeichnung „Reichsdienstsache".
§ 9.
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Januar 1913
in Kraft.