— 11 — Reichs=Gesetzblatt.
Nr 4.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend eine VI. Ausgabe der dem internationalen Uebereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. S. 11.
(Nr. 2647.) Bekanntmachung, betreffend eine VI. Ausgabe der dem internationalen Uebereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. Vom 25. Januar
1900.
Die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom
14. Oktober 1890 beigefügte Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche dieses Uebereinkommen
Anwendung findet (V. Ausgabe vom 1. Januar 1898, Reichs = Gesetzbl.
von 1898 S. 7), ist unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Aenderungen
in der nachstehenden, vom Zentralamte für den internationalen Eisenbahntransport
mitgetheilten Fassung neu aufgestellt worden:
Liste der Eisenbahnstrecken,
auf welche
das internationale Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr
vom 14. Oktober 1890 Anwendung findet.
(VI. Ausgabe vom 1. Januar 1900.)
Deutschland.
A. Von deutschen Verwaltungen betriebene Bahnen und Bahnstrecken.
I. Staats= und unter Staatsverwaltung stehende Eisenbahnen.
1. Reichseisenbahnen in Elsaß=Lothringen.
2. Militär=Eisenbahn.
3. Königlich preußische Staatseisenbahnen — einschließlich der gemeinschaftlich
mit ihnen betriebenen Großherzoglich hessischen Staatseisenbahnen — sowie
die unter preußischer Staatsverwaltung stehenden Privatbahnen, mit
Ausschluß:
a) der Oberschlesischen schmalspurigen Zweigbahn.
Reichs = Gesetzbl. 1900. 5
Ausgegeben zu Berlin den 3. Februar 1900.