Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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206 1913 2. Im §5 15 ist der Text unter II zu ersetzen durch: 11 Die Adresse der für Schisse in See bestimmten Seetelegramme muß möglichst vollständig sein; sie hat zu enthalten a) bei Semaphortelegrammen: 1. den Namen des Empfängers mit etwaigen ergänzenden Zusätzen, 2. den Namen des Schisses mit Angabe der Nationalität und, im Falle von Namenogleichheit, des Unterscheidungszeichens nach dem Internationalen Signalbuche, 3. den Namen der Semaphorstation, wie er in der ersten Spalte der amtlichen Verzeichnisse der Telegraphenanstalten ausgeführt ist; b) bei Funkentelegrammen: 1. den Namen oder die Stellung des Empfängers mit ctwaigen ergänzenden Zusäßen, den Namen des Schiffes, wie er in der ersten Spalte des Internationalen Verzeichnisses der Funkentelegraphenstationen steht, den Namen der Küstenstationen, wie er in dem Internationalen Verzeichnisse der Funkentelegraphenstationen steht. Der Name des Schiffes kann jedoch auf Gefahr des Absenders durch eine Angabe über die vom Schifse befahrene Strecke ersetzt werden, die nach Abgangs= und Bestimmungshafen oder durch einen anderen gleichwertigen Vermerk ausgedrückt wird. 3. Im § 15 unter 1V ist hinter „Ursprungsanstalt“ einzuschalten: oder der Ursprungsbordstation. Hinter „befördert hat“ ist stalt des Kommas ein Semikolon zu seben und der folgende Text von „sonst“ bis „Semaphorstation“ zu ersetzen durch: die Meldung kann bei Funkentelegrammen auch über eine andere Küstenstation desselben Landes oder eines Nachbarlandes, bei Semaphortelehrammen über eine beliebige Semaphorstation befördert werden. 4. Im §.15 ist der Text unter V zu ersetzen durch: V Kann ein Telegramm an ein Schiff in See diesem nicht innerhalb der vom Absender bestimmten Frist oder beim Fehlen einer solchen Bestimmung bei Semaphortelegrammen nicht bis zum Morgen des 29. Tages und bei Funkentelegrammen nicht bis zum Morgen des 8. Tages zugeführt t0