Volltext : Staatslexikon. Erster Band: Abandon bis Elsaß-Lothringen. (1)

253

(1890:  8875,  1880:  4541)  Katholiken,  1460
(1880:  1752)  Israeliten.  —  Nach  der  Berufszählung
  vom  Jahr  1895  gehörten  an:  76  329
(1882:  78  418)  der  Landwirtschaft,  138  043
(104  956)  der  Industrie  und  dem  Bauwesen,
37326  (24129)  dem  Handel  und  Verkehr,
13967  (12  382)  dem  öffentlichen  Dienst  und  den
freien  Berufen;  3898  (3451)  verrichteten  wechselnde
  Lohnarbeit  und  häusliche  Dienste,  22  766
(13  456)  waren  ohne  Beruf  und  Berufsangabe.  —
Die  Bevölkerung  verteilt  sich  auf  138  Gutsbezirke,
246  Landgemeinden  und  22  Städte.  Von  der
Gesamtfläche  entfallen  auf  Acker  und  Gärten  60%,
auf  Wiesen  und  Weiden  8,5%  und  auf  Wald
25%  .  Die  Viehzucht  ist  ansehnlich.  Der  Bergbau
  auf  silber=  und  kupferhaltige  Erze  im  Harz
hat  aufgehört,  es  werden  nur  fremde,  vorwiegend
amerikanische  Erze  verhüttet.  Reich  ist  dus  Land
an  Braunkohlen  (1905:  1,4  Mill.  t  Förderung).
Für  die  Salzgewinnung  kommen  besonders  in
Betracht  das  herzogliche  Salzbergwerk  Leopoldshall
  und  die  Deutschen  Solvaywerke  bei  Roschwitz
und  Plömnitz.  In  der  Industrie  nehmen  die
Rübenzuckerfabrikation  und  die  Bierbrauerei  die
erste  Stelle  ein;  bedeutend  ist  auch  die  chemische
Industrie  auf  Verarbeitung  der  Abraumsalze.
Den  beträchtlichen  Handel  fördern  die  schiffbaren
Flüsse  Elbe  und  Saale,  gute  Landstraßen  und
Eisenbahnen  (295  km).

3.  Verfassung,  Verwaltung.  Anhalt
ist  eine  konstitutionelle  Monarchie;  der  Herzog
teilt  die  gesetzgebende  Gewalt  mit  dem  Landtag.
Der  Thron  ist  erblich  nach  dem  Recht  der  Erstgeburt
  und  der  Linealsukzession,  nur  im  Mannesstamm
  nach  der  agnatischen  Erbfolgeordnung.
Beim  Aussterben  der  Dynastie  besitzt  Preußen
Ansprüche  auf  die  von  ihr  beherrschten  Länder.
Der  Herzog  führt  das  Prädikat  „Hoheit“,  welches
auch  den  Prinzen  und  Prinzessinnen  zukommt.
Er  sowohl  wie  die  Mitglieder  des  herzoglichen
Hauses  werden  mit  dem  zurückgelegten  21.  Jahr
volljährig;  bei  der  Minderjährigkeit  des  Herzogs
führt  die  Mutter  oder  der  nächste  Agnat  die  Vormundschaft.
  Hofreligion  ist  die  evangelische.  Bezüglich
  des  Domaniums  hat  laut  Gesetz  vom
28.  Juni  1869  eine  Auseinandersetzung  des  herzoglichen
  Hauses  und  des  Landes  stattgefunden,
wonach  ein  Teil  des  bis  dahin  vom  Land  verwalteten
  herzoglichen  Stamm=  und  Privatguts  und
Landesvermögens  in  den  ausschließlichen  Besitz
des  herzoglichen  Hauses  übergegangen  ist,  von
letzterem  dagegen  auf  jegliche  Beihilfe  des  Landes
zur  Bestreitung  der  Hof=  und  Haushaltungskosten,
mit  Einschluß  aller  Apanagen,  Aussteuer  und
Wittums  für  Prinzen  und  Prinzessinnen,  verzichtet
  worden  ist.  Demgemäß  besteht  auf  Grund
des  Domanialauseinandersetzungsrezesses  vom
3.  Dez.  1872  das  herzogliche  inländische  Privatgrundvermögen
  in  10  782,6  ha  Domänen,
25  460.,6  ha  Forsten;  der  landesfiskalische  Grundbesitz

  in  22144  ha  Domänen,  23  306  ha  For-Anhalt.



 

254

sten  usw.  —  Die  Zusammensetzung  und  Wirkung
des  Landtags  (Einkammersystem)  beruht  auf
der  Landschaftsordnung  vom  19.  Juli  und  31.  Aug.
185)9,  zuletzt  abgeändert  durch  Gesetz  vom  19.  Mai
1895.  Der  Landtag  besteht  aus  36  Mitgliedern,
zwei  werden  vom  Herzog  für  die  Dauer  der  Landschaftsperiode
  (6  Jahre)  ernannt,  acht  von  den  meistbesteuerten
  Grundbesitzern,  zwei  von  den  meistbesteuerten
  Handel-  und  Gewerbetreibenden,  vierzehn
  von  den  übrigen  Wahlberechtigten  der  Städte
und  zehn  von  den  übrigen  Wahlberechtigten  des
platten  Landes  gewählt.  Die  Abgeordneten  müssen
der  christlichen  Religion  angehören,  drei  Jahre  im
Land  wohnen  und  ebenso  wie  die  Wähler  über
25  Jahre  alt  sein.  Sie  werden  durch  indirekte
Wahl  in  geheimer  Abstimmung  durch  Stimmzettel
gewählt  und  erhalten  12  X  Diäten  und  Reiseentschädigung.
  Die  Ausübung  des  aktiven  Wahlrechts
  ist,  abgesehen  von  den  Meistbesteuerten,  an
keinen  Zensus  gebunden.  Der  Landtag  wird  jährlich
  einberufen.  —  Oberste  Behörde  ist  das
Staatsministerium  in  Dessau,  unter  einem  Staatsminister,
  neu  organisiert  durch  Verordnung  vom
28.  April  1870.  Diesem  sind  unterstellt  die  Regierung
  (mit  zwei  Abteilungen:  für  das  Innere  und
das  Schulwesen),  das  Konsistorium,  die  Finanzdirektion,
  das  Medizinalkollegium,  das  Statistische
Bureau.  Unter  der  Finanzdirektion  stehen  die
5  Kreiskassen,  die  5  Bauverwaltungen  und  die
15  Forstrevierverwaltungen.  Alle  diese  Behörden
befinden  sich  in  Dessau;  das  Oberbergamt  ist  in
Bernburg.  Die  Separationen  und  Ablösungen
werden  auf  Grund  des  Staatsvertrags  vom
18.  Sept.  1874  von  der  preuß.  Generalkommission
in  Merseburg  geleitet.  Unter  der  Zolldirektion
(Provinzialsteuerdirektion  in  Magdeburg)  stehen
das  Hauptsteueramt  in  Dessau  und  sieben  Oberkontrollbezirke;
  die  Salzwerkdirektion  Leopoldshall
  ist  dem  Staatsministerium  unmittelbar  unterstellt.
  Für  das  Staatsschuldenwesen  besteht  seit
der  Auseinandersetzung  bezüglich  des  Domaniums
eine  Verwaltung,  deren  vier  Mitglieder  zur  Hälfte
der  Herzog,  zur  Hälfte  der  Landtag  ernennt.  —
Für  die  innere  Verwaltung  ist  das  Land  in  fünf
Kreise  geteilt:  Dessau,  Cöthen,  Zerbst,  Bernburg,
Ballenstedt;  die  Kreise  sind  gleichzeitig  Kommunalverbände.
  Die  Verfassung  der  Gemeinden  beruht
auf  der  Gemeinde-,  Stadt=  und  Dorfordnung
vom  26.  Mai  1882  mit  einigen  Abänderungen
aus  dem  Jahr  1890.  Die  Ortspolizei  wird  in
den  22  Städten  durch  die  Magistrate,  die  in
Dessau,  Bernburg,  Cöthen  und  Zerbst  unmittelbar
  der  Regierung  untergeordnet  sind,  in  den  12
herzoglichen  Schloßbezirken  durch  Polizeiverwalter
und  in  den  82  Amtsbezirken  durch  die  Amtsvorsteher,
  deren  Organe  die  Gemeinde=  und  Ortsvorstände
  sind,  wahrgenommen.  Die  Gerichtsbarkeit
  in  streitigen  Verwaltungssachen  wird  durch  die
Kreisverwaltungsgerichte  (Kreisausschüsse,  in  den
vorgen.  vier  Städten  Stadtausschüsse),  das  Landverwaltungsgericht
  und  das  Oberverwaltungs-