Full text : 32 Lektionen über Gesetzes- und Verfassungskunde Sachsen und das Deutsche Reich.

—  27  —

Vertretern  der  politischen  Gemeinde,  oder  zwischen  Kirchenvorstand
und  Mitgliedern  der  Kirchengemeinde  Streitigkeiten  zu  schlichten
sind,  bei  welcher  auch  Beschwerden  über  Geistliche  angebracht  wer—
den  können,  ist  die  Kircheninspektion.  Sie  besteht  für  die  Gemeinden
  in  kleineren  Städten  und  auf  dem  Lande  aus  dem  Ephorus
und  Amtshauptmann,  in  Städten  mit  revidierter  Städteordnung
aus  Ephorus  und  Stadtrat,  ev.  auch  dem  Amtshauptmann.

Dem  Konsistorium  zur  Seite  steht  die  Synode,  ähnlich  wie
der  Regierung  der  Landtag.  Die  Synode  besteht  aus  63  geistlichen
und  weltlichen  Mitgliedern  und  einigen  Professoren  der  Universität
Leipzig  und  tritt  aller  5  Jahre  zusammen.

Niederschrift:

1.  Man  unterscheidet  politische,  Kirchen=  und  Schulgemeinde.

2.  Oberste  Behörde  in  Kirchen=  und  Schulsachen  ist  das  Ministerium  des
Kultus  und  öffentlichen  Unterrichtes,  dem  für  Kirchenangelegenheiten
  das  Konsistorium  und  die  Synode  zur  Eeite  stehen.

3.  In  Sachsen  ist  die  evangelisch-lutherische  Kirche  die  überwiegende.

4.  Die  Angelegenheiten  einer  Kirchengemeinde  werden  am  Orte  durch  den
Kirchenvorstand  geregelt.

5.  Mehrere  politische  Gemeinden  können  eine  Kirchengemeinde  (Parochie)
bilden;  mehrere  Parochien  bilden  eine  Ephorie.
6.  Nächste  Behörde  ist  die  Kircheninspektion.

11.  Lehrstunde.
(Fortsetzung.)
1.  Wir  fanden  in  der  letzten  Stunde,  daß  man  unterscheidet
politische,  Kirchen=  und  Schulgemeinde.
Uber  die  letztere  wollen  wir  heute  miteinander  sprechen.

2.  Schulangelegenheiten.  Die  Schulgemeinde.  Oft,
ja  meist,  bildet  die  politische  Gemeinde  auch  die  Schulgemeinde,
es  können  sich  aber  auch  mehrere  Gemeinden  und  Gutsbezirke  zu
einer  Schulgemeinde  zusammenthun.

Für  das  hochentwickelte  vaterländische  Schulwesen  gilt  das
Gesetz  von  1873.

3.  Schulvorstand.  Wie  die  Angelegenheiten  der  politischen
Gemeinde  durch  den  Stadtgemeinderat,  die  der  Kirchengemeinde

durch  den  Kirchenvorstand,  so  werden  die  der  Schulgemeinde  durch
den  Schulvorstand  geregelt.

Dieser  setzt  sich  zusammen  aus  Mitgliedern  der  Gemeindeverwaltung,
  die  von  denselben  gewählt  werden,  aus  dem  ersten

Lehrer  oder  Schuldirektor  (bez.  in  großen  Gemeinden  aus  mehreren)
und  dem  Ortsgeistlichen.