Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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g. 26. 
Durch Kaiserliche Verordnung kann bestimmt werden, inwieweit die Kon- 
sulargerichtsbezirke im Sinne der in den I#. 19, 22 bezeichneten Gesetze als 
deutsches Gebiet oder Inland oder als Ausland anzusehen sind. 
8. 27. 
Soweit die nach F. 19 zur Anwendung kommenden Gesetze auf die an 
einem ausländischen Orte geltenden Vorschriften Bezug nehmen, sind hierunter, 
falls es sich um einen Ort innerhalb eines Konsulargerichtsbezirkes und um die 
Rechtsverhältnisse einer der Konsulargerichtsbarkeit unterworfenen Person handelt, 
die deutschen Gesetze zu verstehen. 
Durch Kaiserliche Verordnung kann bestimmt werden, inwieweit in einem 
Konsulargerichtsbezirke die von der dortigen Staatsgewalt erlassenen Vorschriften 
neben den deutschen Gesetzen als Gesetze des Ortes anzusehen sind. 
G. 28. 
Zustellungen an die der Konsulargerichtsbarkeit unterworfenen Personen 
erfolgen im Konsulargerichtsbezirke, sofern sie entweder in einer in diesem Bezirke 
vor den Konsul oder das Konsulargericht gehörenden Sache oder in nicht gericht- 
lichen Rechtsangelegenheiten auf Betreiben einer in dem Bezirke befindlichen Person 
zu geschehen haben, nach den Vorschriften über Zustellungen im Inlande. Falls 
die Befolgung dieser Vorschriften mit Schwierigkeiten verbunden ist, kann die 
Zustellung durch den Konsul nach den Vorschriften über Zustellungen im Aus- 
lande mit der Maßgabe bewirkt werden, daß an die Stelle des Ersuchens bei 
Zustellungen auf Betreiben der Betheiligten deren Antrag und bei Zustellungen 
von Amtswegen die Anzeige des Gerichtsschreibers tritt. 
Im Uebrigen erfolgen Zustellungen im Konsulargerichtsbezirk an die der 
Konsulargerichtsbarkeit unterworfenen Personen nach den Vorschriften über Zu- 
stellungen im Ausland, und zwar in gerichtlichen Angelegenheiten mittelst Ersuchens 
des Konsuls und in nicht gerichtlichen Rechtsangelegenheiten auf einen von den 
Betheiligten an ihn zu richtenden Antrag. 
§. 29. 
Die Einrückung einer öffentlichen Bekanntmachung in den Deutschen Reichs- 
anzeiger ist nicht erforderlich, sofern daneben eine andere Art der Veröffentlichung 
vorgeschrieben ist. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von dieser Vorschrift 
anordnen. 
Der Reichskanzler kann bestimmen, daß an die Stelle der Einrückung 
einer öffentlichen Bekanntmachung in den Deutschen Reichsanzeiger eine andere 
Art der Veröffentlichung tritt. 
S. 30. 
Neue Gesetze erlangen in den Konsulargerichtsbezirken, die in Europa, in 
Egypten oder an der asiatischen Küste des Schwarzen oder des Mittelländischen
	        
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