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Meeres liegen, mit dem Ablaufe von zwei Monaten, in den übrigen Konsular—
gerichtsbezirken mit dem Ablaufe von vier Monaten nach dem Tage, an dem
das betreffende Stück des Reichs-Gesetzblatts oder der Preußischen Gesetz-Sammlung
in Berlin ausgegeben worden ist, verbindliche Kraft, soweit nicht für das In-
krafttreten ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist oder für die Konsulargerichtsbezirke
reichsgesetzlich ein Anderes vorgeschrieben wird.
Vierter Abschnitt.
Besondere Vorschriften über das bürgerliche Recht.
g. 31.
Auf Vereine, die ihren Sitz in einem Konsulargerichtsbezirke haben, finden
die Vorschriften der I§. 21, 22, des §. 44 Abs. 1 und der 99. 55 bis 79 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung.
§. 32.
Die in den §§. 8 bis 10 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der
deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 S.75, Reichs-Gesetzbl. 1899 S. 365),
für die Errichtung deutscher Kolonialgesellschaften erlassenen Vorschriften finden
entsprechende Anwendung auf deutsche Gesellschaften, die den Betrieb eines Unter-
nehmens der im §. 8 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Art in einem Konsular-
gerichtsbezirke zum Gegenstand und ihren Sitz entweder im Reichsgebiet oder in
einem deutschen Schutzgebiet oder in einem Konsulargerichtsbezirke haben.
g. 33.
Durch Kaiserliche Verordnung kann für einen Konsulargerichtsbezirk oder
für einen Theil eines solchen angeordnet werden, daß statt der in den I#§. 246,
247, 288 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und im §. 352 des Handelsgesetzbuchs
aufgestellten Zinssätze ein höherer Zinssatz gilt.
K. 34.
Inhaberpapiere der im §. 795 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeich-
neten Art, die in einem Konsulargerichtsbezirke von einer der Konsulargerichts-
barkeit unterworfenen Person ausgestellt worden sind, dürfen nur mit Genehmigung
des Reichskanzlers in den Verkehr gebracht werden.
g. 35.
Durch Anordnung des Reichskanzlers kann bestimmt werden, wer in den
Konsulargerichtsbezirken an die Stelle der Gemeinde des Fundorts in den Fällen
der 9#. 976, 977 und an die Stelle der öffentlichen Armenkasse einer Gemeinde
im Falle des §. 2072 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu treten hat.
S. 36.
Die Form einer Ehe, die in einem Konsulargerichtsbezirke von einem
Deutschen oder von einem Schutzgenossen, der keinem Staate angehört, geschlossen