Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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S. 42. 
In Rechtsstreitigkeiten, die die Nichtigkeit einer Ehe zum Gegenstande 
haben, werden die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft von dem Konsul einer 
der zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zugelassenen Personen, einem anderen 
achtbaren Gerichtseingesessenen oder sonst im Konsulargerichtsbezirke befindlichen 
Deutschen oder Schutzgenossen übertragen. Das Gleiche gilt in Entmündigungs- 
sachen sowie im Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Todeserklärung. 
#. 43. 
In den nach F. 7 Nr. 1 zur Zuständigkeit des Konsuls gehörenden bürger- 
lichen Rechtsstreitigkeiten findet, sofern der Werth des Streitgegenstandes die Summe 
von dreihundert Mark nicht übersteigt, ein Rechtsmittel nicht statt. 
S. 44. 
Der Konsul ist zur Abänderung seiner durch sofortige Beschwerde ange- 
fochtenen Entscheidung auch außer den im F. 577 Abs. 3 der Civilprozeßordnung 
bezeichneten Fällen befugt. 
S. 45. 
Das Rechtsmittel der Berufung wird bei dem Konsul eingelegt. Die 
Einlegung erfolgt durch Einreichung der Berufungsschrift. Auf die Einlegung 
findet die Vorschrift des §. 78 Abs. 1 der Civilprozeßordnung keine Anwendung. 
Die Berufungsschrift ist der Gegenpartei unter Beachtung der Vorschriften des 
§. 179 der Civilprozeßordnung von Amtswegen zuzustellen. Der Konsul hat 
die Prozeßakten mit dem Nachweise der Zustellung dem Reichsgerichte zu über- 
senden. 
Das Reichsgericht hat den Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts- 
wegen zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen. 
Die Bekanntmachung des Termins erfolgt an den für die Berufungs- 
instanz bestellten und dem Reichsgerichte durch Vermittelung des Konsuls oder 
durch die Partei selbst rechtzeitig benannten Prozeßbevollmächtigten oder Zustellungs- 
bevollmächtigten, in Ermangelung eines solchen an die Partei selbst. 
Die im F§. 520 der Civilprozeßordnung vorgesehene Frist beginnt mit dem 
Zeitpunkt, in dem der Termin dem Berufungsbeklagten bekannt gemacht worden ist. 
S. 46. 
Die Qwangsvollstreckung im Konsulargerichtsbezirk aus den bei der Aus- 
übung der Konsulargerichtsbarkeit für diesen Bezirk entstandenen vollstreckbaren 
Schuldtiteln erfolgt gegen die der Konsulargerichtsbarkeit unterworfenen Personen 
nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung im Inlande. Im Uebrigen 
wird die Vollstreckung im Konsulargerichtsbezirke gegen solche Personen durch den 
Konsul auf ein an ihn gemäß F. 791 der Civilprozeßordnung gerichtetes Ersuchen 
veranlaßt.
	        
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