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Reichs-Gesetzblatt.
16.
Inhalt: Verordnung, betreffend Ermächtigung des Gouverneurs von Kamerun zum Erlasse von An-
ordnungen zum Schutze des Waldbestandes. S. 231. — Verordnung zur Ausführung des
Patentgesetzes vom 7. April 1891. S. 232.
(Nr. 2668.) Verordnung, betreffend Ermächtigung des Gouverneurs von Kamerun zum Erlasse
von Anordnungen zum Schutze des Waldbestandes. Vom 4. April 1900.
Wir W Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen
Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75) 1899 S. 365), im Namen des
Reichs, was folgt:
G. J.
Der Gouverneur von Kamerun wird für den Bereich des ihm unterstellten
Schutzgebiets ermächtigt, zum Zwecke des Schutzes des Waldbestandes anzuordnen,
daß Personen, welche entgegen den bestehenden Vorschriften Holz gefällt haben,
zur Wiederaufforstung der abgeholzten Fläche verpflichtet sind.
Auch kann der Gouverneur anordnen, daß das Gouvernement von Kamerun,
falls die nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen zur Wiederaufforstung
Verpflichteten der an sie ergangenen bezüglichen Aufforderung binnen einer von
dem Gouverneur festzusetzenden Frist nicht nachkommen, seinerseits berechtigt ist,
die zur Wiederaufforstung erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen und die dadurch
entstehenden Kosten von den Verpflichteten im Wege der Zwangsvollstreckung bei-
zutreiben. Die näheren Bestimmungen über die Ausführung der Zwangsvoll-
streckung erläßt der Gouverneur.
1
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 4. April 1900.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
Reichs-Gesetzbl. 1900. 41
Ausgegeben zu Berlin den 5. Mai 1900.