Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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(Nr. 2669.) Verordnung zur Ausführung des Patentgesetzes vom 7. April 1891. Vom 
2. Mai 1900. 
Wir Wilhelmm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund der Vorschrift im S. 17 des Patentgesetzes vom 7. April 1891 
(Reichs-Gesetzbl. S. 79) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths, was folgt: 
G. 1. 
Im Patentamte werden für die Patentanmeldungen zwei weitere Ab- 
theilungen gebildet, welche die Bezeichnung 
Anmeldeabtheilung VII und 
Anmeldeabtheilung VIII. 
führen. 
G. 2. 
Für Beschwerden gegen Beschlüsse der Anmeldeabtheilungen VII und VIII 
sowie für die Erstattung von Gutachten innerhalb des den Anmeldeabtheilungen VII 
und VIII zugewiesenen Geschäftskreises ist die Beschwerdeabtheilung 1 zuständig. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 2. Mai 1900. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Posadowsky. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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