g. 3.
Der Unternehmer ist zu verpflichten, auf Verlangen des Reichskanzlers
innerhalb der Vertragsdauer auf der Hauptlinie für neu zu erbauende Schiffe
eine Erhöhung der vertragsmäßigen Fahrgeschwindigkeit eintreten zu lassen, soweit
auf einer ausländischen Konkurrenz-Postlinie eine Steigerung der vertragsmäßigen
Fahrgeschwindigkeit erfolgt.
Diese Erhöhung der Fahrgeschwindigkeit hat ohne besondere Gegenleistung
des Reichs zu erfolgen, soweit der Unternehmer der ausländischen Postlinie die
für seine Dampfer vorgeschriebene Fahrgeschwindigkeit ohne Erhöhung der vertrags-
mäßigen Gegenleistung steigert.
K. 4.
Im Uebrigen finden die Vorschriften des Gesetzes vom I. Februar 1890
auch auf die nach dem gegenwärtigen Gesetz einzurichtenden Postdampfschiffs-
verbindungen Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Wiesbaden, den 25. Mai 1900.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.