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(Nr. 2675.) Gesetz, betreffend Aenderungen im Münzwesen. Vom 1. Juni 1900.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
Der Artikel 2 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl.
S. 233) wird aufgehoben.
Die Reichsgoldmünzen zu fünf Mark sind auf Anordnung des Bundesraths
mit einer Einlösungsfrist von einem Jahre außer Kurs zu setzen. Die Bekannt-
machung über die Außerkurssetzung ist durch das Reichs-Gesetzblatt sowie durch
die zu den amtlichen Bekanntmachungen der unteren Verwaltungsbehörden dienenden
Tageszeitungen zu veröffentlichen.
Artikel II.
Im Artikel 3 unter Nummer 1 des vorbezeichneten Gesetzes werden die
Worte „und Zwanzigpfennigstücke“) ferner im Artikel 3 H. 1 Abs. 1 die Worte
„und in 500 Zwanzigpfennigstücke“, sowie im Artikel 3 J. 1 Abs. 3 die Worte
„mit Ausnahme der Zwanzigpfennigstücke“ gestrichen.
Die Zwanzigpfennigstücke aus Silber sind außer Kurs zu setzen. Hierbei
finden die Vorschriften des Artikel I Abs. 2 dieses Gesetzes mit der Maßgabe
Anwendung, daß die Anordnung der Außerkurssetzung nicht vor dem 1. Januar
1902 erfolgen darf.
Artikel III.
Das Gesetz, betreffend die Ausprägung einer Nickelmünze zu zwanzig
Pfennig, vom 1. April 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 67) tritt außer Kraft.
Die Qwanzigpfennigstücke aus Nickel sind außer Kurs zu setzen. Hierbei
finden die Vorschriften des Artikel I Abs. 2 dieses Gesetzes mit der Maßgabe
Anwendung, daß die Anordnung der Außerkurssetzung nicht vor dem 1. Januar
1903 erfolgen darf.
Artikel IV.
An die Stelle des Artikel 4 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 tritt
folgende Bestimmung:
Der Gesammtbetrag der Reichssilbermünzen soll bis auf Weiteres fünfzehn
Mark für den Kopf der Bevölkerung des Reichs nicht übersteigen.
Zur Neuprägung dieser Münzen sind Landessilbermünzen insoweit ein-
zuziehen, als solche für die Neuprägungen und deren Kosten erforderlich sind.