Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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(Nr. 2675.) Gesetz, betreffend Aenderungen im Münzwesen. Vom 1. Juni 1900. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel I. 
Der Artikel 2 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 233) wird aufgehoben. 
Die Reichsgoldmünzen zu fünf Mark sind auf Anordnung des Bundesraths 
mit einer Einlösungsfrist von einem Jahre außer Kurs zu setzen. Die Bekannt- 
machung über die Außerkurssetzung ist durch das Reichs-Gesetzblatt sowie durch 
die zu den amtlichen Bekanntmachungen der unteren Verwaltungsbehörden dienenden 
Tageszeitungen zu veröffentlichen. 
Artikel II. 
Im Artikel 3 unter Nummer 1 des vorbezeichneten Gesetzes werden die 
Worte „und Zwanzigpfennigstücke“) ferner im Artikel 3 H. 1 Abs. 1 die Worte 
„und in 500 Zwanzigpfennigstücke“, sowie im Artikel 3 J. 1 Abs. 3 die Worte 
„mit Ausnahme der Zwanzigpfennigstücke“ gestrichen. 
Die Zwanzigpfennigstücke aus Silber sind außer Kurs zu setzen. Hierbei 
finden die Vorschriften des Artikel I Abs. 2 dieses Gesetzes mit der Maßgabe 
Anwendung, daß die Anordnung der Außerkurssetzung nicht vor dem 1. Januar 
1902 erfolgen darf. 
Artikel III. 
Das Gesetz, betreffend die Ausprägung einer Nickelmünze zu zwanzig 
Pfennig, vom 1. April 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 67) tritt außer Kraft. 
Die Qwanzigpfennigstücke aus Nickel sind außer Kurs zu setzen. Hierbei 
finden die Vorschriften des Artikel I Abs. 2 dieses Gesetzes mit der Maßgabe 
Anwendung, daß die Anordnung der Außerkurssetzung nicht vor dem 1. Januar 
1903 erfolgen darf. 
Artikel IV. 
An die Stelle des Artikel 4 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 tritt 
folgende Bestimmung: 
Der Gesammtbetrag der Reichssilbermünzen soll bis auf Weiteres fünfzehn 
Mark für den Kopf der Bevölkerung des Reichs nicht übersteigen. 
Zur Neuprägung dieser Münzen sind Landessilbermünzen insoweit ein- 
zuziehen, als solche für die Neuprägungen und deren Kosten erforderlich sind.
	        
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