Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

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konvention  vom  30.  Juli  1833  verbundenen  Staaten  bisher  i#n  der  Eigenschaft  einer  Vereinzmünze
  ausgeprägt  worden  sind,  werden  den  neuen  Vereinsmünzstücken  (Art.  3)  in  jever
Beziehung  gleichgestelll.
Art.  5.
Den  der  allgemeinen  Münzconvention  vom  30.  Juli  1838  gemäß,  so  wie  den  vor
dem  Jahr  1839  im  bisherigen  14-Thalerfuße  ausgeprägten  Thalerstücken  kommt  unbeschränkte
  Gültigkeit  als  Zahlungsmittel  gleich  den  Landesmünzen  (Art.  1  und  2)  zu.

Art.  6.

Niemand  ist  verbunden,  eine  Zahlung,  welche  den  Werth  der  kleinsten  groben  Münze
der  Landeswährung  erreicht,  in  Scheidemünze  anzunehmen.

Art.  7.
Der  Silberwerth  der  Vereinsgolomünzen,  welche  künftig  als  Kronen  zu  ½0  und  als
albe  Kronen  zu  /00  des  Punds  feinen  Golves  mit  dem  Mischungsverhältnisse  von
100  Tausendtheilen  Kupfer  auf  900  Tausendtheile  Gold  geprägt  werden,  wird  lediglich
durch  das  Verhältniß  des  Angebots  zur  Nachfrage  bestimmt:  es  kommt  ihnen  vaher  vie
igenschaft  eines  die  landesgesetzliche  Silberwährung  vertretenden  Zahlungemittels  nicht
iu  und  es  ist  zu  ihrer  Annahme  in  dieser  Eigenschaft  Niemand  verpflichtet.

Art.  8.

Vereinsgoldmünzen,  welche  das  Normalgewicht  von  1/15,  beziehungsweise  ½%  des
Pfunds  mit  einer  Gewichtsabweichung  von  höchstens  2½  Tausendtheilen  haben  (Passirzewicht)
  und  nicht  durch  gewaltsame  oder  gesetzwidrige  Beschädigung  am  Gewichte  verringert
  sind,  gelten  bei  allen  Zahlungen  als  vollwichtig.

Wenn  von  diesen  Vereinsgoldmünzen  solche  Stücke  an  die  Kassen  des  Staats  an
Jahlungsstatt  gelangen,  deren  Gewicht  im  Weniger  von  dem  Normalgewichte  von  1/8,
zziehungsweise  ½%  des  Pfunds  um  mehr  als  5  Tausendtheile  dieses  Normalgewichts
weicht,  so  haben  die  Kassenbeamten,  je  nachdem  die  Betbeiligten  das  Eine  oder  Andere
vorziehen,  solche  Stücke  entweder  gegen  Erstattung  des  Goldwerths  und  mit  ½  Procent
bzug  für  die  Umprägungskosten  zurückzubehalten  oder  sie  vor  ihrer  Rückgabe  an  die  Beeiigten

  durch  Einschnitt  oder  auf  andere  Weise  zum  Umlauf  als  Münze  unfähig  zu
achen.