Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

—  264  —

Die  gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  der  Vorschrift  des
§.  30 a  zuwider  Güter  befördert  oder  ausliefert,  ohne  daß  eine  der
vorgeschriebenen  Urkunden  ausgestellt  oder  ausgehändigt  wird.

Kann  der  Betrag  der  hinterzogenen  Abgabe  nicht  festgestellt
werden,  so  tritt  statt  der  im  Abs.  1  gedachten  Strafe  eine  Geldstrafe
von  zwanzig  bis  fünftausend  Mark  ein.

§.  30 h.

Wer  die  Beförderung  von  Gütern  als  Gewerbe  betreibt,  hat,
wenn  er  nach  erfolgter  Bestrafung  auf  Grund  des  §.  30 g  von  neuem
der  dort  bezeichneten  Vorschrift  zuwiderhandelt,  neben  der  Strafe  des
§.  30 g  die  im  §.  20  vorgesehene  Rückfallsstrafe  verwirkt.

§.  30 i.
Enthält  ein  Schriftstück  außer  der  Beurkundung  eines  Frachtvertrags
  noch  eine  andere,  einer  landesgesetzlichen  Stempelabgabe  unterliegende

  Beurkundung,  so  finden  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  neben
den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  Anwendung.

Im  Uebrigen  unterliegen  die  Schriftstücke  keiner  weiteren  Stempelabgabe
  (Taxe,  Sportel  u.  s.  w.)  in  den  einzelnen  Bundesstaaten.

Artikel  8.

Im  §.  34  Abs.  2  des  Gesetzes  wird  statt  „§§.  3,  19  und  26“  gesetzt :
„§§.   3,   19,   26   und   30 g“.

Der  §.  39  Abs.  2  des  Gesetzes  wird  wie  folgt  geändert :

Der  Prüfung  in  Bezug  auf  die  Abgabenentrichtung  unterliegen

alle  diejenigen,  welche  abgabepflichtige  Geschäfte  der  unter  Nummer  4
des  Tarifs  bezeichneten  Art  oder  die  Beförderung  von  Gütern  im
Schiffsverkehre  (Nummer  6  des  Tarifs)  gewerbsmäßig  betreiben  oder
vermitteln.

Artikel  9.

Insoweit  für  das  Rechnungsjahr  1900  die  Erträge  an  Reichsstempelabgaben
  das  Etats = Soll  der  Ueberweisungen  aus  den  letzteren  übersteigen,  ist  der
Ueberschuß  zur  Verstärkung  der  Betriebsmittel  der  Reichskasse  zurückzuhalten.

Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  zu  erlassenden  Gesetze,  betreffend  die
deutsche  Flotte,  am  1.  Juli  1900  in  Kraft.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  die  Fassung  des  Reichsstempelgesetzes,
welche  sich  aus  vorstehenden  Bestimmungen  und  aus  dem  Erlasse  des  Handelsgesetzbuchs
  für  das  Deutsche  Reich  ergiebt,  in  einer  fortlaufenden  Nummernfolge