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Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher der Vorschrift des
§. 30 a zuwider Güter befördert oder ausliefert, ohne daß eine der
vorgeschriebenen Urkunden ausgestellt oder ausgehändigt wird.
Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht festgestellt
werden, so tritt statt der im Abs. 1 gedachten Strafe eine Geldstrafe
von zwanzig bis fünftausend Mark ein.
§. 30 h.
Wer die Beförderung von Gütern als Gewerbe betreibt, hat,
wenn er nach erfolgter Bestrafung auf Grund des §. 30 g von neuem
der dort bezeichneten Vorschrift zuwiderhandelt, neben der Strafe des
§. 30 g die im §. 20 vorgesehene Rückfallsstrafe verwirkt.
§. 30 i.
Enthält ein Schriftstück außer der Beurkundung eines Frachtvertrags
noch eine andere, einer landesgesetzlichen Stempelabgabe unterliegende
Beurkundung, so finden die landesgesetzlichen Vorschriften neben
den Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.
Im Uebrigen unterliegen die Schriftstücke keiner weiteren Stempelabgabe
(Taxe, Sportel u. s. w.) in den einzelnen Bundesstaaten.
Artikel 8.
Im §. 34 Abs. 2 des Gesetzes wird statt „§§. 3, 19 und 26“ gesetzt :
„§§. 3, 19, 26 und 30 g“.
Der §. 39 Abs. 2 des Gesetzes wird wie folgt geändert :
Der Prüfung in Bezug auf die Abgabenentrichtung unterliegen
alle diejenigen, welche abgabepflichtige Geschäfte der unter Nummer 4
des Tarifs bezeichneten Art oder die Beförderung von Gütern im
Schiffsverkehre (Nummer 6 des Tarifs) gewerbsmäßig betreiben oder
vermitteln.
Artikel 9.
Insoweit für das Rechnungsjahr 1900 die Erträge an Reichsstempelabgaben
das Etats = Soll der Ueberweisungen aus den letzteren übersteigen, ist der
Ueberschuß zur Verstärkung der Betriebsmittel der Reichskasse zurückzuhalten.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem zu erlassenden Gesetze, betreffend die
deutsche Flotte, am 1. Juli 1900 in Kraft.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Fassung des Reichsstempelgesetzes,
welche sich aus vorstehenden Bestimmungen und aus dem Erlasse des Handelsgesetzbuchs
für das Deutsche Reich ergiebt, in einer fortlaufenden Nummernfolge