Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Laufende  Nr.  1.



2.

3.

4.

 

Gegenstand  der  Besteuerung.

Steuersatz
vom
Hun=  Tau=Berechnung


der
Stempelabgabe.

 



(1.)


 

c)  Antheilsscheine  gewerkschaftlich  betriebener

  Bergwerke  (Kuxe,  Kurscheine)   . . | — | — | 1 | 50

Außerdem  für  alle  nach  dem  1.  Juli
1900  auf  Werthe  der  angegebenen
Art  ausgeschriebenen  Einzahlungen,  soweit
  solche  nicht  zur  Deckung  von  Betriebsverlusten
  dienen  oder  zur  Erhaltung
  des  Betriebs  in  seinem  bisherigen
  Umfange  bestimmt  sind  und
verwendet  werden   … | 1 | — | — | —    

Zur  Entrichtung  des  Stempels  für
die  nach  dem  1.  Juli  1900  ausgeschriebenen
  Einzahlungen  ist  die  Gewerkschaft
  verpflichtet,  und  zwar  spätestens
  zwei  Wochen  nach  dem  von
der  Gewerkschaftsvertretung  festgesetzten
Einzahlungstermine.

Befreit  sind :

Inländische  Aktien  und  Aktienantheilsscheine
  sowie  Interimsscheine  über
Einzahlungen  auf  diese  Werthpapiere,
sofern  sie  von  Aktiengesellschaften  ausgegeben
  werden,  welche  nach  der  Entscheidung
  des  Bundesraths  ausschließlich
  gemeinnützigen  Zwecken  dienen,  den
zur  Vertheilung  gelangenden  Reingewinn
  satzungsmäßig  auf  eine  höchstens
vierprozentige  Verzinsung  der  Kapitaleinlagen
  beschränken,  auch  bei  Aus= 



dert.  send.  Mark.  Pf.

 

 

 

 

gezahlter  Aktien  bei  späteren
Einzahlungen.
Ausländische  Werthe  werden
  nach  den  Vorschriften
wegen  Erhebung   des  Wechsel= 



 

stempels  umgerechnet.

von  jeder  einzelnen  Urkunde.

vom  Betrage  der  Einzahlung,
und  zwar  in  Abstufungen
von  1  Mark  für  je  100  Mark
oder  einen  Bruchtheil  dieses
Betrags.