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Laufende Nr. 1.
2.
3.
4.
Gegenstand der Besteuerung.
Steuersatz
vom
Hun= Tau=Berechnung
der
Stempelabgabe.
(1.)
c) Antheilsscheine gewerkschaftlich betriebener
Bergwerke (Kuxe, Kurscheine) . . | — | — | 1 | 50
Außerdem für alle nach dem 1. Juli
1900 auf Werthe der angegebenen
Art ausgeschriebenen Einzahlungen, soweit
solche nicht zur Deckung von Betriebsverlusten
dienen oder zur Erhaltung
des Betriebs in seinem bisherigen
Umfange bestimmt sind und
verwendet werden … | 1 | — | — | —
Zur Entrichtung des Stempels für
die nach dem 1. Juli 1900 ausgeschriebenen
Einzahlungen ist die Gewerkschaft
verpflichtet, und zwar spätestens
zwei Wochen nach dem von
der Gewerkschaftsvertretung festgesetzten
Einzahlungstermine.
Befreit sind :
Inländische Aktien und Aktienantheilsscheine
sowie Interimsscheine über
Einzahlungen auf diese Werthpapiere,
sofern sie von Aktiengesellschaften ausgegeben
werden, welche nach der Entscheidung
des Bundesraths ausschließlich
gemeinnützigen Zwecken dienen, den
zur Vertheilung gelangenden Reingewinn
satzungsmäßig auf eine höchstens
vierprozentige Verzinsung der Kapitaleinlagen
beschränken, auch bei Aus=
dert. send. Mark. Pf.
gezahlter Aktien bei späteren
Einzahlungen.
Ausländische Werthe werden
nach den Vorschriften
wegen Erhebung des Wechsel=
stempels umgerechnet.
von jeder einzelnen Urkunde.
vom Betrage der Einzahlung,
und zwar in Abstufungen
von 1 Mark für je 100 Mark
oder einen Bruchtheil dieses
Betrags.