Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Der behandelnde Arzt ist berechtigt, den Untersuchungen, insbefondere 
auch der Leichenöffnung beizuwohnen. 
Die in I#. 2 und 3 aufgeführten Personen sind verpflichtet, über alle für die 
Entstehung und den Verlauf der Krankheit wichtigen Umstände dem beamteten 
Arzte und der zuständigen Behörde auf Befragen Auskunft zu ertheilen. 
G. 8. 
Ist nach dem Gutachten des beamteten Arztes der Ausbruch der Krankheit 
festgestellt oder der Verdacht des Ausbruchs begründet, so hat die Polizeibehörde 
unverzüglich die erforderlichen Schutzmaßregeln zu treffen. 
G. 9. 
Bei Gefahr im Verzuge kann der beamtete Arzt schon vor dem Ein- 
schreiten der Polizeibehörde die zur Verhütung der Verbreitung der Krankheit 
zunächst erforderlichen Maßregeln anordnen. Der Vorsteher der Ortschaft hat 
den von dem beamteten Arzte getroffenen Anordnungen Folge zu leisten. Von 
den Anordnungen hat der beamtete Arzt der Polizeibehörde sofort schriftliche Mit- 
theilung zu machen; sie bleiben solange in Kraft, bis von der zuständigen Be- 
hörde anderweite Verfügung getroffen wird. 
G. 10. 
Für Ortschaften und Bezirke, welche von einer gemeingefährlichen Krankheit 
befallen oder bedroht sind, kann durch die zuständige Behörde angeordnet werden, daß 
jede Leiche vor der Bestattung einer amtlichen Besichtigung (Leichenschau) zu unter- 
werfen ist. 
Schutzmaßregeln. 
S. 11. 
Zur Verhütung der Verbreitung der gemeingefährlichen Krankheiten können 
für die Dauer der Krankheitsgefahr Absperrungs= und Aufsichtsmaßregeln nach 
Maßgabe der 99. 12 bis 21 polizeilich angeordnet werden. 
Die Anfechtung der Anordnungen hat keine aufschiebende Wirkung. 
C. 12. 
Kranke und krankheits= oder ansteckungsverdächtige Personen können einer 
Beobachtung unterworfen werden. Eine Beschränkung in der Wahl des Auf- 
enthalts oder der Arbeitsstätte ist zu diesem Zwecke nur bei Personen zulässig, 
welche obdachlos oder ohne festen Wohnsitz sind oder berufs= oder gewohnheits- 
mäßig umherziehen. 
g. 13. 
Die höhere Verwaltungsbehörde kann für den Umfang ihres Bezirkes oder 
für Theile desselben anordnen, daß zureisende Personen, sofern sie sich innerhalb 
einer zu bestimmenden Frist vor ihrer Ankunft in Ortschaften oder Bezirken auf-
	        
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