Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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gehalten haben, in welchen eine gemeingefährliche Krankheit ausgebrochen ist, 
nach ihrer Ankunft der Ortspolizeibehörde zu melden sind. 
E. 14. 
Für kranke und krankheits= oder ansteckungsverdächtige Personen kann eine 
Absonderung angeordnet werden. 
Die Absonderung kranker Personen hat derart zu erfolgen, daß der Kranke 
mit anderen als den zu seiner Pflege bestimmten Personen, dem Arzte oder dem 
Seelsorger nicht in Berührung kommt und eine Verbreitung der Krankheit thun- 
lichst ausgeschlossen ist. Angehörigen und Urkundspersonen ist, insoweit es zur 
Erledigung wichtiger und dringender Angelegenheiten geboten ist, der Zutritt zu 
dem Kranken unter Beobachtung der erforderlichen Maßregeln gegen eine Weiter- 
verbreitung der Krankheit gestattet. Werden auf Erfordern der Polizeibehörde 
in der Behausung des Kranken die nach dem Gutachten des beamteten Arztes 
zum Zwecke der Absonderung nothwendigen Einrichtungen nicht getroffen, so 
kann, falls der beamtete Arzt es für unerläßlich und der behandelnde Arzt es 
ohne Schädigung des Kranken für zulässig erklärt, die Ueberführung des Kranken 
in ein geeignetes Krankenhaus oder in einen anderen geeigneten Unterkunftsraum 
angeordnet werden. 
Auf die Absonderung krankheits= oder ansteckungsverdächtiger Personen 
finden die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäße Anwendung. Jedoch dürfen 
krankheits= oder ansteckungsverdächtige Personen nicht in demselben Raume mit 
kranken Personen untergebracht werden. Ansteckungsverdächtige Personen dürfen 
in demselben Raume mit krankheitsverdächtigen Personen nur untergebracht werden, 
soweit der beamtete Arzt es für zulässig hält. 
Wohnungen oder Häuser, in welchen erkrankte Personen sich befinden, 
können kenntlich gemacht werden. 
Für das berufsmäßige Pflegepersonal können Verkehrsbeschränkungen an- 
geordnet werden. 
S. 15. 
Die Landesbehörden sind befugt, für Ortschaften und Bezirke, welche von 
einer gemeingefährlichen Krankheit befallen oder bedroht sind, 
1. hinsichtlich der gewerbsmäßigen Herstellung, Behandlung und Auf- 
bewahrung sowie hinsichtlich des Vertriebs von Gegenständen, welche 
geeignet sind, die Krankheit zu verbreiten, eine gesundheitspolizeiliche 
Ueberwachung und die zur Verhütung der Verbreitung der Krankheit 
erforderlichen Maßregeln anzuordnen; die Ausfuhr von Gegenständen 
der bezeichneten Art darf aber nur für Ortschaften verboten werden, 
in denen Cholera, Fleckfieber, Pest oder Pocken ausgebrochen sind, 
2. Gegenstände der in Nr. 1 bezeichneten Art vom Gewerbebetrieb im 
Umherziehen auszuschließen,
	        
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