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g. 21.
Für die Aufbewahrung, Einsargung, Beförderung und Bestattung der
Leichen von Personen, welche an einer gemeingefährlichen Krankheit gestorben
sind, können besondere Vorsichtsmaßregeln angeordnet werden.
g. 22.
Die Bestimmungen über die Ausführung der in den §§. 12 bis 21 vor-
gesehenen Schutzmaßregeln, insbesondere der Desinfektion, werden vom Bundes-
rath erlassen.
G. 23.
Die zuständige Landesbehörde kann die Gemeinden oder die weiteren Kom-
munalverbände dazu anhalten, diejenigen Einrichtungen, welche zur Bekämpfung
der gemeingefährlichen Krankheiten nothwendig sind, zu treffen. Wegen Auf-
bringung der erforderlichen Kosten findet die Bestimmung des §F. 37 Abs. 2 An-
wendung.
g. 24.
Zur Verhütung der Einschleppung der gemeingefährlichen Krankheiten aus
dem Auslande kann der Einlaß der Seeschiffe von der Erfüllung gesundheits-
polizeilicher Vorschriften abhängig gemacht sowie
1. der Einlaß anderer dem Personen= oder Frachtverkehre dienenden Fahr-
zeuge,
2. die Ein= und Durchfuhr von Waaren und Gebrauchsgegenständen,
3. der Eintritt und die Beförderung von Personen, welche aus dem von
der Krankheit befallenen Lande kommen,
verboten oder beschränkt werden.
Der Bundesrath ist ermächtigt, Vorschriften über die hiernach zu treffen-
den Maßregeln zu beschließen. Soweit sich diese Vorschriften auf die gesundheits-
polizeiliche Ueberwachung der Seeschiffe beziehen, können sie auf den Schiffsver-
kehr zwischen deutschen Häfen erstreckt werden.
§ 25.
Wenn eine gemeingefährliche Krankheit im Ausland oder im Küstengebiete
des Reichs ausgebrochen ist, so bestimmt der Reichskanzler oder für das Gebiet
des zunächst bedrohten Bundesstaats im Einvernehmen mit dem Reichskanzler die
Landesregierung, wann und in welchem Umfange die gemäß §. 24 Abs. 2 er-
lassenen Vorschriften in Vollzug zu setzen sind.
g. 26.
Der Bundesrath ist ermächtigt, Vorschriften über die Ausstellung von
Gesundheitspässen für die aus deutschen Häfen ausgehenden Seeschiffe zu be—
schließen.