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g. 32.
Eine Entschädigung auf Grund dieses Gesetzes wird nicht gewährt:
1. für Gegenstände, welche im Eigenthume des Reichs, eines Bundesstaats
oder einer kommunalen Körperschaft sich befinden;
2. für Gegenstände, welche entgegen einem auf Grund des §. 15 Nr. 1
oder des HF. 24 erlassenen Verbot aus= oder eingeführt worden sind.
g. 33.
Der Anspruch auf Entschädigung fällt weg:
. wenn derjenige, welchem die Entschädigung zustehen würde, die be-
schädigten oder vernichteten Gegenstände oder einzelne derselben an sich
gebracht hat, obwohl er wußte oder den Umständen nach annehmen
mußte, daß dieselben bereits mit dem Krankheitsstoffe behaftet oder auf
polizeiliche Anordnung zu desinfiziren waren;
2. wenn derjenige, welchem die Entschädigung zustehen würde oder in
dessen Gewahrsam die beschädigten oder vernichteten Gegenstände sich
befanden, zu der Desinfektion durch eine Zuwiderhandlung gegen dieses
Gesetz oder eine auf Grund desselben getroffene Anordnung Ver-
anlassung gegeben hat.
g. 34.
Die Kosten der Entschädigungen sind aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten.
Im Uebrigen bleibt der landesrechtlichen Regelung vorbehalten, Bestimmungen
darüber zu treffen:
1. von wem die Entschädigung zu gewähren und wie dieselbe aufzu-
bringen ist,
2. binnen welcher Frist der Entschädigungsanspruch geltend zu machen ist,
3. wie die Entschädigung zu ermitteln und festzustellen ist.
Allgemeine Vorschriften.
S. 35.
Die dem allgemeinen Gebrauche dienenden Einrichtungen für Versorgung
mit Trink= oder Wirthschaftswasser und für Fortschaffung der Abfallstoffe sind
fortlaufend durch staatliche Beamte zu überwachen.
Die Gemeinden sind verpflichtet, für die Beseitigung der vorgefundenen
gesundheitsgefährlichen Mißstände Sorge zu tragen. Sie können nach Maßgabe
ihrer Leistungsfähigkeit zur Herstellung von Einrichtungen der im Abs. 1 bezeich-
neten Art, sofern dieselben zum Schutze gegen übertragbare Krankheiten erforderlich
sind, jederzeit angehalten werden.
Das Verfahren, in welchem über die hiernach gegen die Gemeinden
zulässigen Anordnungen zu entscheiden ist, richtet sich nach Landesrecht.
Reichs-Gesetzbl. 1900. 57