Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Auf  Truppenübungen  finden  die  nach  diesem  Gesetze  zulässigen  Verkehrsbeschränkungen
  keine  Anwendung.

Der  Bundesrath  hat  darüber  Bestimmung  zu  treffen,  inwieweit  von  dem
Auftreten  des  Verdachts  und  von  dem  Ausbruch  einer  übertragbaren  Krankheit
sowie  von  dem  Verlauf  und  dem  Erlöschen  der  Krankheit  sich  die  Militär=  und
Polizeibehörden  gegenseitig  in  Kenntniß  zu  setzen  haben.

§.  40.

Für  den  Eisenbahn=,  Post=  und  Telegraphenverkehr  sowie  für  Schiffahrtsbetriebe,
  welche  im  Anschluß  an  den  Eisenbahnverkehr  geführt  werden  und  der
staatlichen  Eisenbahnaufsichtsbehörde  unterstellt  sind,  liegt  die  Ausführung  der
nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  zu  ergreifenden  Schutzmaßregeln  ausschließlich  den
zuständigen  Reichs=  und  Landesbehörden  ob.

Inwieweit  die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  polizeilich  angeordneten  Verkehrsbeschränkungen
  und  Desinfektionsmaßnahmen

1.  auf  Personen,  welche  während  der  Beförderung  als  krank,  krankheitsoder

  ansteckungsverdächtig  befunden  werden,

2.  auf  die  im  Dienste  befindlichen  oder  aus  dienstlicher  Veranlassung  vorübergehend

  außerhalb  ihres  Wohnsitzes  sich  aufhaltenden  Beamten  und
Arbeiter  der  Eisenbahn=,  Post=  und  Telegraphenverwaltungen  sowie  der
genannten  Schiffahrtsbetriebe

Anwendung  finden,  bestimmt  der  Bundesrath.

§.  41.

Dem  Reichskanzler  liegt  ob,  die  Ausführung  dieses  Gesetzes  und  der  auf
Grund  desselben  erlassenen  Anordnungen  zu  überwachen.

Wenn  zur  Bekämpfung  der  gemeingefährlichen  Krankheiten  Maßregeln
erforderlich  sind,  von  welchen  die  Gebiete  mehrerer  Bundesstaaten  betroffen
werden,  so  hat  der  Reichskanzler  oder  ein  von  ihm  bestellter  Kommissar  für
Herstellung  und  Erhaltung  der  Einheit  in  den  Anordnungen  der  Landesbehörden
  zu  sorgen  und  zu  diesem  Behufe  das  Erforderliche  zu  bestimmen,  in
dringenden  Fällen  auch  die  Landesbehörden  unmittelbar  mit  Anweisungen  zu
versehen.

§.  42.

Ist  in  einer  Ortschaft  der  Ausbruch  einer  gemeingefährlichen  Krankheit
festgestellt,  so  ist  das  Kaiserliche  Gesundheitsamt  hiervon  sofort  auf  kürzestem
Wege  zu  benachrichtigen.  Der  Bundesrath  ist  ermächtigt  zu  bestimmen,  inwieweit
im  späteren  Verlaufe  dem  Kaiserlichen  Gesundheitsamte  Mittheilungen  über
Erkrankungs=  und  Todesfälle  zu  machen  sind.

§.  43.
In  Verbindung  mit  dem  Kaiserlichen  Gesundheitsamte  wird  ein  Reichs=Gesundheitsrath
  gebildet.  Die  Geschäftsordnung  wird  vom  Reichskanzler  mit  Zu=57*