Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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diese Probe wird ein scharfkantiger Eisenstab mit einer unteren Schlag— 
fläche von einem Quadratcentimeter aufgesetzt und darauf werden mit 
einem etwa 1 Kilogramm schweren eisernen Hammer fünf feste Schläge 
ausgeführt. Dieser Versuch wird fünfmal vorgenommen. 
b) 2,, Gramm werden in einer Eisenschale auf mindestens 200 Grad 
Celsius erhitzt und dann durch eine Flamme zur Entzündung gebracht. 
T) 05 Gramm werden auf einmal auf ein rothglühendes Mlatinblech ge- 
worfen. 
d) 3 Gramm werden in ein gewöhnliches Reagenzglas gefüllt. In die 
Mitte der Probe wird dann eine etwa 20 Centimeter lange, langsam 
brennende Schwarzpulverzündschnur eingeführt und entzündet. 
() Eine Beiladung sprengkräftiger Zündungen in denselben Wagen ist 
nicht zulässig. 
Die Aenderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 2. Juli 1900. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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