Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Das Genossenschaftsstatut kann bestimmen „daß die Feststellung der Ent- 
schädigungen in den Fällen des Abs. 1 Ziffer 1 durch einen Ausschuß des 
Sektionsvorstandes oder durch besondere Kommissionen oder durch örtliche Be- 
auftragte (Vertrauensmänner), in den Fällen des Abs. 1 Ziffer 2 durch den 
Sektionsvorstand oder durch einen Ausschuß des Genossenschafts= oder Sektions-= 
vorstandes oder durch besondere Kommissionen zu bewirken ist. 
Soll auf Grund eines ärztlichen Gutachtens die Bewilligung einer Ent- 
schädigung abgelehnt oder nur eine Theilrente festgestellt werden, so ist vorher 
der behandelnde Arzt zu hören. Steht dieser zu der Genossenschaft in einem 
Vertragsverhältnisse, so ist auf Antrag ein anderer Arzt zu hören. 
S. 57a. 
Soll die Bewilligung einer Entschädigung abgelehnt werden, so ist diese 
Absicht dem Verletzten oder im Falle seines Todes seinen Hinterbliebenen, soweit 
sie nach Ö#§#. Ga bis 6d, 61 entschädigungsberechtigt sein würden, mitzutheilen. 
Soll eine Entschädigung bewilligt werden, so ist den genannten Personen die 
Höhe der in Aussicht genommenen Entschädigung mit den rechnungsmäßigen 
Grundlagen mitzutheilen. 
Der Verletzte sowie seine Hinterbliebenen (GI. Ga bis 640 sind befugt, auf 
diese Mittheilung innerhalb zweier Wochen sich zu äußern. Auf ihren innerhalb 
der gleichen Frist gestellten Antrag hat die untere Verwaltungsbehörde diese 
Aeußerung zu Protokoll zu nehmen. Wird ein solcher Antrag gestellt, so hat 
hiervon die untere Verwaltungsbehörde unverzüglich dem zuständigen Genossen- 
schaftsorgane Kenntniß zu geben; dieses hat bis zum Eingange des Protokolls 
den Bescheid auszusetzen. 
Bei den im Abs. 1 bezeichneten Mittheilungen hat das zuständige Genossen- 
schaftsorgan auf die aus Abs. 2 und aus §. 57 Abs. 3 sich ergebenden Befug- 
nisse sowie auf die im Abs. 2 vorgesehene Frist hinzuweisen. 
S. 58. 
Die Feststellung der Entschädigung hat in beschleunigtem Verfahren von 
Amtswegen zu erfolgen. 
Für diejenigen verletzten Personen, für welche noch nach Ablauf von 
dreizehn Wochen nach dem Unfall eine weitere ärztliche Behandlung behufs 
Heilung der erlittenen Verletzungen nothwendig ist, hat sich die Feststellung zu- 
nächst mindestens auf die bis zur Beendigung des Heilverfahrens zu leistenden 
Entschädigungen zu erstrecken. Die weitere Entschädigung ist, sofern deren Fest- 
stellung früher nicht möglich ist, nach Beendigung des Heilverfahrens unverzüglich 
zu bewirken. 
Kann die endgültige Feststellung nicht sofort erfolgen, so ist eine Ent- 
schädigung vorläufig zuzubilligen.
	        
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