Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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mittel der Eintritt der Rechtskraft des neuen Bescheids nicht gehemmt wird. 
Abschrift des neuen Bescheids ist derjenigen Stelle, bei welcher das Verfahren 
über den älteren Bescheid schwebt, mitzutheilen. Diese ist berechtigt, bei Ent— 
scheidung der älteren Sache darüber zu befinden, welche Entschädigung für die 
Zeit nach Erlaß des neuen Bescheids zu gewähren ist. Ein in Folge der An— 
fechtung des neuen Bescheids etwa eingeleitetes Verfahren ist alsdann einzustellen. 
Vor einer Herabsetzung oder Aufhebung der Rente ist dem Rentenempfänger 
unter Mittheilung derjenigen Unterlagen, auf Grund deren die Herabsetzung oder 
Aufhebung erfolgen soll, Gelegenheit zur Aeußerung zu geben. 
Eine Erhöhung der Rente kann nur für die Zeit nach Anmeldung des 
höheren Anspruchs gefordert werden. 
Eine Minderung, Einstellung (F. 66a) oder Aufhebung der Rente tritt 
mit Ablauf des Monats in Wirksamkeit, in welchem der die Veränderung aus- 
sprechende Bescheid zugestellt worden ist. 
#. 65 b. 
Die anderweite Feststellung einer Rente nach Ablauf der ersten fünf Jahre 
kann nur für die Zeit nach Zustellung des Antrags gefordert werden. Im 
Uebrigen wird der Zeitpunkt, von welchem an die Erhöhung, Minderung oder 
Aufhebung der Rente in Kraft treten soll, in der Entscheidung des Schieds- 
gerichts festgesetzt. Ebenso bestimmt das Schiedsgericht, in welchen Summen und 
Fristen die seit dem Inkrafttreten der Rentenminderung etwa bezahlten Mehr- 
beträge durch Kürzung späterer Rentenbezüge zur Erstattung gelangen sollen. 
Das Schiedsgericht kann auf Antrag auch schon vor dieser Entscheidung im Wege 
der einstweiligen Verfügung anordnen, daß die fernere Rentenzahlung bis zur 
rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung oder Minderung 
der Rente ganz oder theilweise eingestellt werde. 
Auf die Entscheidungen des Schiedsgerichts finden die Bestimmungen der 
I. 63 a ff. über das Rechtsmittel des Rekurses entsprechende Anwendung. Gegen 
die im Abs. 1 Satz 2 bis 4 bezeichneten Entscheidungen und Verfügungen des 
Schiedsgerichts findet jedoch ein Rechtsmittel nicht statt. 
Wird der Antrag auf Abänderung der Rente dem Schiedsgericht unter- 
breitet, bevor die frühere Entscheidung über die Höhe der Entschädigung die 
Rechtskraft erlangt hat, so ist die Stelle, bei welcher das frühere Verfahren 
anhängig ist) berechtigt, in diesem darüber zu befinden, welche Entschädigung 
für die Zeit nach Zustellung des Antrags auf Abänderung der Rente zu ge- 
währen ist. 
S. 65c. 
Die anderweite Rentenfestsetzung nach Abschluß eines neuen Heilverfahrens, 
die Einstellung von Nemtenzahlungen (G. 66a) sowie die Ablösung einer Rente 
durch Kapitalzahlung (I. 67) erfolgt auch nach Ablauf des im F. 65 Abs. 3 
vorgesehenen Veraurns durch Bescheid der Berufsgenossenschaft.
	        
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