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mittel der Eintritt der Rechtskraft des neuen Bescheids nicht gehemmt wird.
Abschrift des neuen Bescheids ist derjenigen Stelle, bei welcher das Verfahren
über den älteren Bescheid schwebt, mitzutheilen. Diese ist berechtigt, bei Ent—
scheidung der älteren Sache darüber zu befinden, welche Entschädigung für die
Zeit nach Erlaß des neuen Bescheids zu gewähren ist. Ein in Folge der An—
fechtung des neuen Bescheids etwa eingeleitetes Verfahren ist alsdann einzustellen.
Vor einer Herabsetzung oder Aufhebung der Rente ist dem Rentenempfänger
unter Mittheilung derjenigen Unterlagen, auf Grund deren die Herabsetzung oder
Aufhebung erfolgen soll, Gelegenheit zur Aeußerung zu geben.
Eine Erhöhung der Rente kann nur für die Zeit nach Anmeldung des
höheren Anspruchs gefordert werden.
Eine Minderung, Einstellung (F. 66a) oder Aufhebung der Rente tritt
mit Ablauf des Monats in Wirksamkeit, in welchem der die Veränderung aus-
sprechende Bescheid zugestellt worden ist.
#. 65 b.
Die anderweite Feststellung einer Rente nach Ablauf der ersten fünf Jahre
kann nur für die Zeit nach Zustellung des Antrags gefordert werden. Im
Uebrigen wird der Zeitpunkt, von welchem an die Erhöhung, Minderung oder
Aufhebung der Rente in Kraft treten soll, in der Entscheidung des Schieds-
gerichts festgesetzt. Ebenso bestimmt das Schiedsgericht, in welchen Summen und
Fristen die seit dem Inkrafttreten der Rentenminderung etwa bezahlten Mehr-
beträge durch Kürzung späterer Rentenbezüge zur Erstattung gelangen sollen.
Das Schiedsgericht kann auf Antrag auch schon vor dieser Entscheidung im Wege
der einstweiligen Verfügung anordnen, daß die fernere Rentenzahlung bis zur
rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung oder Minderung
der Rente ganz oder theilweise eingestellt werde.
Auf die Entscheidungen des Schiedsgerichts finden die Bestimmungen der
I. 63 a ff. über das Rechtsmittel des Rekurses entsprechende Anwendung. Gegen
die im Abs. 1 Satz 2 bis 4 bezeichneten Entscheidungen und Verfügungen des
Schiedsgerichts findet jedoch ein Rechtsmittel nicht statt.
Wird der Antrag auf Abänderung der Rente dem Schiedsgericht unter-
breitet, bevor die frühere Entscheidung über die Höhe der Entschädigung die
Rechtskraft erlangt hat, so ist die Stelle, bei welcher das frühere Verfahren
anhängig ist) berechtigt, in diesem darüber zu befinden, welche Entschädigung
für die Zeit nach Zustellung des Antrags auf Abänderung der Rente zu ge-
währen ist.
S. 65c.
Die anderweite Rentenfestsetzung nach Abschluß eines neuen Heilverfahrens,
die Einstellung von Nemtenzahlungen (G. 66a) sowie die Ablösung einer Rente
durch Kapitalzahlung (I. 67) erfolgt auch nach Ablauf des im F. 65 Abs. 3
vorgesehenen Veraurns durch Bescheid der Berufsgenossenschaft.