Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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durch technische Aufsichtsbeamte die Befolgung der zur Verbütung von Unfällen 
erlassenen Vorschrikten zu überwachen und von den Einrichtungen der Betriebe, 
soweit sie für die Zugehörigkeit zur Genossenschaft oder für die Einschätzung in 
den Gefahrentarif von Bedeutung sind, Kenntniß zu nehmen. Sie sind ferner 
befugt, durch Rechnungsbeamte behufs Prüfung der von den Betriebsunter- 
nehmern auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Bestimmungen eingereichten 
Arbeiter= und Lohnnachweisungen diejenigen Geschäftsbücher und Listen einzusehen, 
aus welchen die Zahl der beschäftigten Arbeiter und Beamten und die Beträge 
der verdienten Gehälter und Löhne ersichtlich werden. 
Die Funktionen des technischen Aufsichtsbeamten und des Rechnun gsbeamten 
können mit Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts in einer Person ver- 
einigt werden. 
Die einer Genossenschaft angehörenden Betriebsunternehmer sind verpflichtet, 
den als solchen legitimirten technischen Aufsichtsbeamten der betheiligten Genossen- 
schaft auf Erfordern den ZQutritt zu ihren Betriebsstätten während der Betriebs- 
zeit zu gestatten und den Rechnungsbeamten die bezeichneten Bücher und Listen 
an Ort und Stelle zur Einsicht vorzulegen. Sie können hierzu, vorbehaltlich der 
Bestimmungen des F. 83, auf Antrag der technischen Aufsichtsbeamten oder der 
Rechnungsbeamten von der unteren Verwaltungsbehörde durch Geldstrafen im 
Betrage bis zu dreihundert Mark angehalten werden. 
g. 83. 
Befürchtet der Betriebsunternehmer die Verletzung eines Fabrikgeheimnisses 
oder die Schädigung seiner Geschäftsinteressen in Folge der Besichtigung des 
Betriebs durch den technischen Aufsichtsbeamten der Genossenschaft, so kann der— 
selbe die Besichtigung durch andere Sachverständige beanspruchen. In diesem 
Falle hat er dem Genossenschaftsvorstande, sobald er den Namen des technischen 
Aufsichtsbeamten erfährt, eine entsprechende Mittheilung zu machen und einige 
geeignete Personen zu bezeichnen) welche auf seine Kosten die erforderliche Einsicht 
in den Betrieb zu nehmen und dem Vorstande die für die Zwecke der Genossen- 
schaft nothwendige Auskunft über die Betriebseinrichtungen zu geben bereit sind. 
In Ermangelung einer Verständigung zwischen dem Betriebsunternehmer und 
dem Vorstand entscheidet auf Anrufen des letzteren das Reichs-Versicherungsamt. 
*v 
Die Mitglieder der Vorstände der Genossenschaften sowie deren technische 
Aufsichtsbeamte und Rechnungsbeamte (99. 82, 83) und die nach F. 83 ernannten 
Sachverständigen haben über die Thatsachen, welche durch die Ueberwachung und 
Kontrole der Betriebe zu ihrer Kenntniß kommen, Verschwiegenheit zu beobachten 
und sich der Nachahmung der von den Betriebsunternehmern geheim gehaltenen, 
zu ihrer Kenntniß gelangten Betriebseinrichtungen und Betriebsweisen, solange 
als diese Betriebsgeheimnisse sind, zu enthalten. Die technischen Aufsichtsbeamten 
und Rechnungsbeamten der Genossenschaften und die Sachverständigen sind hier- 
auf von der unteren Verwaltungsbehörde ihres Wohnorts zu beeidigen.
	        
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