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durch technische Aufsichtsbeamte die Befolgung der zur Verbütung von Unfällen
erlassenen Vorschrikten zu überwachen und von den Einrichtungen der Betriebe,
soweit sie für die Zugehörigkeit zur Genossenschaft oder für die Einschätzung in
den Gefahrentarif von Bedeutung sind, Kenntniß zu nehmen. Sie sind ferner
befugt, durch Rechnungsbeamte behufs Prüfung der von den Betriebsunter-
nehmern auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Bestimmungen eingereichten
Arbeiter= und Lohnnachweisungen diejenigen Geschäftsbücher und Listen einzusehen,
aus welchen die Zahl der beschäftigten Arbeiter und Beamten und die Beträge
der verdienten Gehälter und Löhne ersichtlich werden.
Die Funktionen des technischen Aufsichtsbeamten und des Rechnun gsbeamten
können mit Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts in einer Person ver-
einigt werden.
Die einer Genossenschaft angehörenden Betriebsunternehmer sind verpflichtet,
den als solchen legitimirten technischen Aufsichtsbeamten der betheiligten Genossen-
schaft auf Erfordern den ZQutritt zu ihren Betriebsstätten während der Betriebs-
zeit zu gestatten und den Rechnungsbeamten die bezeichneten Bücher und Listen
an Ort und Stelle zur Einsicht vorzulegen. Sie können hierzu, vorbehaltlich der
Bestimmungen des F. 83, auf Antrag der technischen Aufsichtsbeamten oder der
Rechnungsbeamten von der unteren Verwaltungsbehörde durch Geldstrafen im
Betrage bis zu dreihundert Mark angehalten werden.
g. 83.
Befürchtet der Betriebsunternehmer die Verletzung eines Fabrikgeheimnisses
oder die Schädigung seiner Geschäftsinteressen in Folge der Besichtigung des
Betriebs durch den technischen Aufsichtsbeamten der Genossenschaft, so kann der—
selbe die Besichtigung durch andere Sachverständige beanspruchen. In diesem
Falle hat er dem Genossenschaftsvorstande, sobald er den Namen des technischen
Aufsichtsbeamten erfährt, eine entsprechende Mittheilung zu machen und einige
geeignete Personen zu bezeichnen) welche auf seine Kosten die erforderliche Einsicht
in den Betrieb zu nehmen und dem Vorstande die für die Zwecke der Genossen-
schaft nothwendige Auskunft über die Betriebseinrichtungen zu geben bereit sind.
In Ermangelung einer Verständigung zwischen dem Betriebsunternehmer und
dem Vorstand entscheidet auf Anrufen des letzteren das Reichs-Versicherungsamt.
*v
Die Mitglieder der Vorstände der Genossenschaften sowie deren technische
Aufsichtsbeamte und Rechnungsbeamte (99. 82, 83) und die nach F. 83 ernannten
Sachverständigen haben über die Thatsachen, welche durch die Ueberwachung und
Kontrole der Betriebe zu ihrer Kenntniß kommen, Verschwiegenheit zu beobachten
und sich der Nachahmung der von den Betriebsunternehmern geheim gehaltenen,
zu ihrer Kenntniß gelangten Betriebseinrichtungen und Betriebsweisen, solange
als diese Betriebsgeheimnisse sind, zu enthalten. Die technischen Aufsichtsbeamten
und Rechnungsbeamten der Genossenschaften und die Sachverständigen sind hier-
auf von der unteren Verwaltungsbehörde ihres Wohnorts zu beeidigen.