Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

Reichs-Gesetzblatt 
5. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts, des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen 
und des Haushalts der Schutzgebiete für das Rechnungsjahr 1899. S. 31. — Bekanntmachung, 
betreffend die Einrichtung und den Betrieb der Zinkhütten. S. 32. 
  
  
  
  
(Nr. 2648.) Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts, des Landeshaushalts von 
Elsaß- Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete für das Rechnungs- 
jahr 1899. Vom 7. Februar 1900. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen ect. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Die Kontrole des gesammten Reichshaushalts, des Landeshaushalts von 
Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete für das Rechnungsjahr 
1899 wird von der preußischen Ober-Rechnungskammer unter der Benennung 
„Rechnungshof des Deutschen Reichs“ nach Maßgabe der im Gesetze vom 
11. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 61), betreffend die Kontrole des Reichs- 
haushalts und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Jahr 1874, 
enthaltenen Vorschriften geführt. 
Ebenso hat die preußische Ober-Rechnungskammer in Bezug auf die 
Rechnungen der Reichsbank für das Jahr 1899 die gemäß #§. 29 des Bank- 
gesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) dem Rechnungshofe des 
Deutschen Reichs obliegenden Geschäfte wahrzunehmen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 7. Februar 1900. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohee. 
  
Reichs. Gesetztl. 1900. 8 
Ausgegeben zu Berlin den 12. Februar 1900.
	        
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