Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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offen  halten,  damit  der  untere  Müller  Wasser  zu  mahlen  habe,  bei  Straff  einer  kleinen
Frevel,  von  jedem  Schuzbrett,  so  da  hätte  sollen  offen  gebalten  werden.

Der  Vierzebende  Punkt.
Hingegen  solle  der  Unter-Müller  deme  ob  ihm  gelegenen  in  kein  Weiß  noch  Weg  #eiem  kes  Wet-·

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andern,  so  viel  immer  möglich,  vor  Schaden  seyn,  bei  Straff,  so  oft  es  vorsezlicher

Weise  geschiehet,  Zwei  kleiner  Freveln.

Der  Fünffzehende  Punkt.
Wo  es  Gelegenheit  darzu  hat,  sollen  sowohl  um  des  gemeinen  als  des  Müllers  i

Privat-NRuzens  willen  Rad-Stuben  über  die  Wasser-Räder  gemacht,  und  zu  Winters-zann.
Zeiten  beschlossen  werden.

Der  Sechszehende  Punkt.

Da  die  Fischer  ihre  Fach  wider  das  alte  Herkommen  also  machen  würden,  daß  wwiaeree  wie
vas  Wasser  sich  deßwegen  unter  die  Mühlräder  schwöllen  möchte,  solle  das  von  unsern
Beambten,  voch  jedes  Orts  Herkommen,  und  der  Fischer-Ordnung  gemäß,  nicht  geduldet,
sondern  alsobald  bey  Zeben  Gulven  ohnnachläßiger  Straff  hinweg  gebotten  und  abgeschafft
  werden.

2  ꝛc.  ꝛc.

Der  Achtzehende  Punkt.
Des  Wässerns  solle  sich  keiner  weiter  gebrauchen,  als  in  so  weit  er  dessen  berech-  Ba  und  wie  sich

tiget,  insonderheit  aber  so,  damit  dem  Mahlwerk  und  dem  Fischwasser  kein  Schaden  dar,,o  "
vurch  geschehe,  und  wann  das  Wasser  zu  unrechter  Zeit,  ohne  Noth,  aus  Muthwillen,

dem  andern  zu  Schaden  abgeschlagen  wird,  solle  ein  solcher  mit  Zehen  Gulden:  wo  er

aber  dessen  gleich  benötbiget  wäre,  solle  der  Abschlag  voch  nicht  ohne  vorgängige  Obrigkeitliche

  Erkanntnuß  geschehen,  oder  derselbe  widrigenfalls  mit  Einer  kleinen  Frevel  sträff.

lich  angesehen  werden.