— 31 — Reichs = Gesetzblatt.
Nr 5.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts, des Landeshaushalts von Elsaß = Lothringen
und des Haushalts der Schutzgebiete für das Rechnungsjahr 1899. S. 31. — Bekanntmachung,
betreffend die Einrichtung und den Betrieb der Zinkhütten. S. 32.
(Nr. 2648.) Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts, des Landeshaushalts von
Elsaß = Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete für das Rechnungsjahr
1899. Vom 7. Februar 1900.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Die Kontrole des gesammten Reichshaushalts, des Landeshaushalts von
Elsaß = Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete für das Rechnungsjahr
1899 wird von der preußischen Ober = Rechnungskammer unter der Benennung
„Rechnungshof des Deutschen Reichs“ nach Maßgabe der im Gesetze vom
11. Februar 1875 (Reichs = Gesetzbl. S. 61), betreffend die Kontrole des Reichshaushalts
und des Landeshaushalts von Elsaß = Lothringen für das Jahr 1874,
enthaltenen Vorschriften geführt.
Ebenso hat die preußische Ober = Rechnungskammer in Bezug auf die
Rechnungen der Reichsbank für das Jahr 1899 die gemäß §. 29 des Bankgesetzes
vom 14. März 1875 (Reichs = Gesetzbl. S. 177) dem Rechnungshofe des
Deutschen Reichs obliegenden Geschäfte wahrzunehmen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 7. Februar 1900.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
Reichs = Gesetzbl. 1900. 8
Ausgegeben zu Berlin den 12. Februar 1900.