Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Nr   5.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts,  des  Landeshaushalts  von  Elsaß = Lothringen
und  des  Haushalts  der  Schutzgebiete  für  das  Rechnungsjahr  1899.  S.  31.  —  Bekanntmachung,
betreffend  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  der  Zinkhütten.  S.  32.

 

 

 

 

(Nr.  2648.)  Gesetz,  betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts,  des  Landeshaushalts  von
Elsaß =  Lothringen  und  des  Haushalts  der  Schutzgebiete  für  das  Rechnungsjahr
  1899.  Vom  7.  Februar  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Die  Kontrole  des  gesammten  Reichshaushalts,  des  Landeshaushalts  von
Elsaß = Lothringen  und  des  Haushalts  der  Schutzgebiete  für  das  Rechnungsjahr
1899  wird  von  der  preußischen  Ober = Rechnungskammer  unter  der  Benennung
„Rechnungshof  des  Deutschen  Reichs“  nach  Maßgabe  der  im  Gesetze  vom
11.  Februar  1875  (Reichs = Gesetzbl.  S.  61),  betreffend  die  Kontrole  des  Reichshaushalts
  und  des  Landeshaushalts  von  Elsaß = Lothringen  für  das  Jahr  1874,
enthaltenen  Vorschriften  geführt.

Ebenso  hat  die  preußische  Ober = Rechnungskammer  in  Bezug  auf  die
Rechnungen  der  Reichsbank  für  das  Jahr  1899  die  gemäß  §.  29  des  Bankgesetzes
  vom  14.  März  1875  (Reichs = Gesetzbl.  S.  177)  dem  Rechnungshofe  des
Deutschen  Reichs  obliegenden  Geschäfte  wahrzunehmen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  7.  Februar  1900.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.



Reichs =  Gesetzbl.  1900.  8
Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  Februar  1900.