Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

Concessionsbedingungen
für  die
Sächsisch-Thüringische  Ost-Westbahn  Zwickau-Weida.
&  1.  Der  unter  der  Firma
„  Sächsisch-Thüringische  Ost-Westbahn  Zwickau-Weida“
zusammengetretenen  Actiengesellschaft  wird  zum  Bau  und  Betriebe  einer  zweigleisigen
Locomotiveisenbahn,  welche  von  der  Königlich  Sächsisch-Bayerischen  Staatsbahn  bei
Werdau  aus  in  der  Richtung  auf  Teichwolframsdorf,  Chursdorf,  Gauern,  Mosen  und
Wünschendorf  zum  Anschluß  an  die  Gera-Eichichter  Eisenbahn  bei  Weida  führt,  nach
Maßgabe  des  Staatsvertrags  vom  13.  November  1872  und  unter  den  nachfolgenden
weiteren  Specialbestimmungen  Concession  ertheilt.

&  2.  Die  Gesellschaft  soll  befugt  sein,  den  Betrieb  einer  anderen  anschließenden
Eisenbahnverwaltung  zu  überlassen.

Die  Wahl  dieser  Verwaltung  und  das  mit  ihr  zu  treffende  Abkommen  unterliegen
jedoch  der  Genehmigung  der  Königlich  und  der  Großherzoglich  Sächsischen  Regierungen.

f  3.  Die  Ordnung  der  inneren  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  ist  Sache  des
Gesellschaftsstatuts.

Dieses  Statut  darf  jedoch  nichts  enthalten,  was  den  gegenwärtigen  Concessionsbedingungen
  und  dem  abgeschlossenen  Staatsvertrage  widerspricht.  Abänderungen  des
Statuts  unterliegen,  soweit  sie  zugleich  Abänderungen  der  Vertrags=  oder  Concessionsbedingungen
  enthalten,  der  Genehmigung  der  dabei  betheiligten  Regierungen.

8  4.  Das  für  das  ganze  Unternehmen  auf

3,500,000  Thaler  —  —.
festgestellte  Grundcapital,  einschließlich  des  zur  Verzinsung  der  eingezahlten  Summen
während  der  Bauzeit  erforderlichen  Bedarfs,  ist  zu  zwei  Fünftheilen  in  Stammactien,
zu  drei  Fünftheilen  in  Prioritäts-Stammactien  aufzubringen,  so  daß  die  ursprünglichen
Zeichner  in  Gemäßheit  Artikel  222  des  durch  das  Reichsgesetz  vom  11.  Juni  1870
modificirten  allgemeinen  deutschen  Handelsgesetzbuchs  jedenfalls  bis  zur  Höhe  von  40  9
verhaftet  bleiben.

Jede  Erhöhung  des  Grundcapitals,  sowie  jede  Aufnahme  von  Darlehen  und  Ausgabe
  von  Prioritätsobligationen  ist  an  die  Genehmigung  der  Königlich  und  der  Groß-