Concessionsbedingungen
für die
Sächsisch-Thüringische Ost-Westbahn Zwickau-Weida.
& 1. Der unter der Firma
„ Sächsisch-Thüringische Ost-Westbahn Zwickau-Weida“
zusammengetretenen Actiengesellschaft wird zum Bau und Betriebe einer zweigleisigen
Locomotiveisenbahn, welche von der Königlich Sächsisch-Bayerischen Staatsbahn bei
Werdau aus in der Richtung auf Teichwolframsdorf, Chursdorf, Gauern, Mosen und
Wünschendorf zum Anschluß an die Gera-Eichichter Eisenbahn bei Weida führt, nach
Maßgabe des Staatsvertrags vom 13. November 1872 und unter den nachfolgenden
weiteren Specialbestimmungen Concession ertheilt.
& 2. Die Gesellschaft soll befugt sein, den Betrieb einer anderen anschließenden
Eisenbahnverwaltung zu überlassen.
Die Wahl dieser Verwaltung und das mit ihr zu treffende Abkommen unterliegen
jedoch der Genehmigung der Königlich und der Großherzoglich Sächsischen Regierungen.
f 3. Die Ordnung der inneren Angelegenheiten der Gesellschaft ist Sache des
Gesellschaftsstatuts.
Dieses Statut darf jedoch nichts enthalten, was den gegenwärtigen Concessionsbedingungen
und dem abgeschlossenen Staatsvertrage widerspricht. Abänderungen des
Statuts unterliegen, soweit sie zugleich Abänderungen der Vertrags= oder Concessionsbedingungen
enthalten, der Genehmigung der dabei betheiligten Regierungen.
8 4. Das für das ganze Unternehmen auf
3,500,000 Thaler — —.
festgestellte Grundcapital, einschließlich des zur Verzinsung der eingezahlten Summen
während der Bauzeit erforderlichen Bedarfs, ist zu zwei Fünftheilen in Stammactien,
zu drei Fünftheilen in Prioritäts-Stammactien aufzubringen, so daß die ursprünglichen
Zeichner in Gemäßheit Artikel 222 des durch das Reichsgesetz vom 11. Juni 1870
modificirten allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs jedenfalls bis zur Höhe von 40 9
verhaftet bleiben.
Jede Erhöhung des Grundcapitals, sowie jede Aufnahme von Darlehen und Ausgabe
von Prioritätsobligationen ist an die Genehmigung der Königlich und der Groß-