Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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5.  die  Hinterbliebenen  der  durch  den  Unfall  getödteten  und  die  An—
gehörigen  der  durch  den  Unfall  verletzten  Personen,  welche  auf  Grund
dieses  Gesetzes  einen  Entschädigungsanspruch  erheben  können,

6.  die  Höhe  der  Renten,  welche  der  Verletzte  etwa  auf  Grund  der  Unfallversicherungsgesetze
  oder  des  Invalidenversicherungsgesetzes  bezieht.

Auf  Antrag  des  Vorstandes  der  Genossenschaft  oder  der  Sektion  oder  der
betheiligten  Krankenkasse  hat  die  Ortspolizeibehörde  die  Untersuchung  auch  dann
vorzunehmen,  wenn  sie  die  Voraussetzung  des  ersten  Absatzes  nicht  als  gegeben
ansieht.

S.  58.

An  den  Untersuchungsverhandlungen  können  Theil  nehmen:  Vertreter  der
Genossenschaft,  ein  von  dem  Vorstande  der  Krankenkasse,  welcher  der  Getödtete
oder  Verletzte  zur  Zeit  des  Unfalls  angehört  hat,  bestellter  Bevollmächtigter  sowie
der  Betriebsunternehmer  oder  ein  Vertreter  desselben.  Zu  diesem  Zwecke  ist  dem
Genossenschaftsvorstande,  dem  Kassenvorstand  und  dem  Betriebsunternehmer  von
der  Einleitung  der  Untersuchung  rechtzeitig  Kenntniß  zu  geben.  Ist  die  Genossenschaft
  in  Sektionen  getheilt,  oder  sind  von  der  Genossenschaft  Vertrauensmänner
bestellt,  so  ist  die  Mittheilung  von  der  Einleitung  der  Untersuchung  an  den
Sektionsvorstand  beziehungsweise  an  den  Vertrauensmann  zu  richten.

Außerdem  sind,  soweit  thunlich,  die  sonstigen  Betheiligten  und  auf  Antrag
und  Kosten  der  Genossenschaft  Sachverständige  zuzuziehen.

"  g.  60.

Von  dem  über  die  Untersuchung  aufgenommenen  Protokolle  sowie  von  den
sonstigen  Untersuchungsverhandlungen  ist  den  Betheiligten  auf  ihren  Antrag
Einsicht  und  gegen  Erstattung  der  Schreibgebühren  Abschrift  zu  ertheilen.  Die
Erstattung  der  Schreibgebühren  kann  erlassen  werden.

S.  61.
Bei  den  im  I9..  55  Abs.  5  bezeichneten  Betrieben  bestimmt  die  vorgesetzte
Dienstbehörde  diejenige  Behörde,  welche  die  Untersuchung  nach  den  Bestimmungen
der  §#.  57  und  58  vorzunehmen  hat.

Feststellung  der  Entschädigungen.

S.  62.

Die  Beschlußfassung  über  die  Feststellung  der  Entschädigungen  (99.  5
bis  8b)  erfolgt:

1.  sofern  die  Genossenschaft  in  Sektionen  eingetheilt  ist,  durch  den  Vorstand

der  Sektion,  wenn  es  sich  handelt

à)  um  die  im  F.  6  Abs.  1  Ziffer  1  bezeichneten  Leistungen,
b)  um  die  für  die  Dauer  einer  voraussichtlich  vorübergehenden  Erwerbsunfähigkeit
  zu  gewährende  Rente,