Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Gegen  die  auf  die  Anmeldung  der  Aenderung  oder  von  Amtswegen  er—
gehenden  Bescheide  der  zuständigen  Genossenschaftsorgane  steht  dem  Betriebsunternehmer
  binnen  einer  Frist  von  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  das  Reichs-Versicherungsamt
  zu.

IV.  Feststellung  und  Auszahlung  der  Eutschädigungen.

Anzeige  und  Untersuchung  der  Unfälle.
*

Von  jedem  in  einem  versicherten  Betriebe  vorkommenden  Unfalle,  durch
welchen  eine  in  demselben  beschäftigte  Person  getödtet  wird  oder  eine  Körperverletzung
  erleidet,  welche  eine  völlige  oder  theilweise  Arbeitsunfähigkeit  von  mehr
als  drei  Tagen  oder  den  Tod  zur  Folge  hat,  ist  von  dem  Betriebsunternehmer
bei  der  Ortspolizeibehörde  und  dem  durch  Statut  zu  bestimmenden  Genossenschaftsorgane
  schriftlich  oder  mündlich  Anzeige  zu  erstatten.

Dieselbe  muß  binnen  drei  Tagen  nach  dem  Tage  erfolgen,  an  welchem
der  Betriebsunternehmer  von  dem  Unfalle  Kenntniß  erlangt  hat.

Für  den  Betriebsunternehmer  kann  derjenige,  welcher  zur  Zeit  des  Unfalls
den  Betrieb  oder  den  Betriebstheil,  in  welchem  sich  der  Unfall  ereignete,  zu  leiten
hatte,  die  Anzeige  erstatten;  im  Falle  der  Abwesenheit  oder  Behinderung  des
Betriebsunternehmers  ist  er  dazu  verpflichtet.

Das  Formular  für  die  Anzeige  wird  vom  Reichs-Versicherungsamte
festgestellt.

Die  Vorstände  der  unter  Reichs=  oder  Staatsverwaltung  stehenden  Betriebe
haben  die  im  Abs.  1  vorgeschriebene  Anzeige  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  nach
näherer  Anweisung  derselben  zu  erstatten.

".  57.

Jeder  zur  Anzeige  gelangte  Unfall,  durch  welchen  eine  versicherte  Person
getödtet  ist  oder  eine  Körperverletzung  erlitten  hat,  die  voraussichtlich  einen  Entschädigungsanspruch
  auf  Grund  dieses  Gesetzes  zur  Folge  haben  wird,  ist  sobald
als  möglich,  in  den  im  §.  76b  des  Krankenversicherungsgesetzes  und  im  F.  60
dieses  Gesetzes  bezeichneten  Fällen  spätestens  unmittelbar  nach  Eingang  eines  entsprechenden
  Ersuchens  der  Berufsgenossenschaft  oder  der  betheiligten  krankenkasse
von  der  Ortspolizeibehörde  einer  Untersuchung  zu  unterziehen,  durch  welche  festzustellen
  sind:

1.  die  Veranlassung  und  Art  des  Unfalls,
2.  die  getödteten  oder  verletzten  Personen,

3.  die  Art  der  vorgekommenen  Verletzungen,
4.  der  Verbleib  der  verletzten  Personen,