Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Bescheid  der  Vorstände.
S.  66.

Ueber  die  Feststellung  der  Entschädigung  hat  diejenige  Stelle  G.  62)
welche  sie  vorgenommen  hat,  dem  Entschädigungsberechtigten  einen  schriftlichen
Bescheid  zu  ertheilen,  aus  welchem  die  Höhe  der  Entschädigung  und  die  Art
ihrer  Berechnung  zu  ersehen  ist.  Bei  Entschädigungen  für  erwerbsunfähig  gewordene
  Verletzte  ist  namentlich  anzugeben,  in  welchem  Maße  die  Erwerbsunfähigkeit
  angenommen  worden  ist.

Berufung.

S.  67.

Gegen  den  Bescheid,  durch  welchen  der  Entschädigungsanspruch  abgelehnt
wird,  sowie  gegen  den  Bescheid,  durch  welchen  die  Entschädigung  festgestellt  wird,
findet  die  Berufung  auf  schiedsgerichtliche  Entscheidung  statt.

Die  Berufung  ist  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  innerhalb  eines  Monats
nach  der  Zustellung  des  Bescheids  bei  dem  Schiedsgerichte  (Gesetz,  betreffend  die
Abänderung  der  Unfallversicherungsgesetze,  §.  3)  zu  erheben,  in  dessen  Bezirke
der  Betrieb,  in  welchem  der  Unfall  sich  ereignet  hat,  belegen  ist.

Die  Frist  gilt  auch  dann  als  gewahrt,  wenn  innerhalb  derselben  die  Berufung
  bei  einer  anderen  inländischen  Behörde  oder  bei  einem  Genossenschaftsorgan
  eingegangen  ist.  Diese  haben  die  Berufungsschrift  unverzüglich  an  das
zuständige  Schiedsgericht  abzugeben.

Der  Bescheid  muß  die  Bezeichnung  des  für  die  Berufung  zuständigen
Schiedsgerichts  sowie  die  Belehrung  über  die  einzuhaltende  Frist  enthalten.

Die  Berufung  hat,  ausgenommen  im  Falle  des  F.  Sa,  keine  aufschiebende

Wirkung.
S.  67a.

Bildet  in  dem  Falle  des  §.  7  Abs.  1  Ziffer  2  die  Anerkennung  oder  Nichtanerkennung
  des  Rechtsverhältnisses  zwischen  dem  Getödteten  und  dem  die  Entschädigung
  Beanspruchenden  die  Voraussetzung  des  Anspruchs,  so  kann  das
Schiedsgericht  den  Betheiligten  aufgeben,  zuvörderst  die  Feststellung  des  betreffenden
Rechtsverhältnisses  im  ordentlichen  Rechtswege  herbeizuführen.  In  diesem  Falle
ist  die  Klage  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  binnen  einer  vom  Schiedsgerichte
zu  bestimmenden,  mindestens  auf  einen  Monat  zu  bemessenden  Frist  nach  der
Zustellung  des  hierüber  ertheilten  Bescheids  des  Schiedsgerichts  zu  erheben.

Nachdem  im  ordentlichen  Rechtsweg  eine  rechtskräftige  Entscheidung  ergangen
  ist,  hat  das  Schiedsgericht  auf  erneuten  Antrag  über  den  Entschädigungsanspruch
  zu  entscheiden.

S  67b.

Das  Schiedsgericht  hat,  wenn  es  den  Entschädigungsanspruch  für  begründet
erachtet,  zugleich  die  Höhe  der  Entschädigung  und  den  Beginn  der  Rente  fest-73°