Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

— 461 — 
Durch Statut kann die Versicherungspflicht auf Gewerbetreibende, deren 
Jahresarbeitsverdienst dreitausend Mark nicht übersteigt oder welche nicht regel— 
mäßig mehr als zwei Lohnarbeiter beschäftigen, sowie auf Betriebsbeamte mit 
einem dreitausend Mark übersteigenden Jahresarbeitsverdienst erstreckt werden. 
Bei der Versicherung von Betriebsbeamten ist der volle Jahresarbeits- 
verdienst zu Grunde zu legen. 
Unternehmer von Bauarbeiten, deren Jahresarbeitsverdienst dreitausend 
Mark nicht übersteigt oder welche nicht regelmäßig mehr als zwei Lohnarbeiter 
beschäftigen, sind berechtigt, gegen die Folgen von Betriebsunfällen sich selbst zu 
versichern. Durch Statut kann diese Berechtigung auf Unternehmer mit einem 
höheren Jahresarbeitsverdienst erstreckt werden. 
Durch Statut kann ferner bestimmt werden, daß und unter welchen Be- 
dingungen gegen die Folgen der bei dem Betrieb oder Dienste sich ereignenden 
Unfälle versichert werden können 
a) im Betriebe beschäftigte, aber nach §. 1 nicht versicherte Personen durch 
den Betriebsunternehmer; 
b) nicht im Betriebe beschäftigte, aber die Betriebsstätte besuchende oder 
auf derselben verkehrende Personen durch den Betriebsunternehmer oder 
den Vorstand der Berufsgenossenschaft; 
e) Organe und Beamte der Berufsgenossenschaft durch deren Vorstand. 
Unternehmer. 
G. 3. 
Als Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes gilt 
1. bei Bauarbeiten, welche in einem gewerbsmäßigen Baubetriebe aus- 
geführt werden, der Baugewerbetreibende, für dessen Rechnung dieser 
Betrieb erfolgt; 
bei anderen Bauarbeiten derjenige, für dessen Rechnung sie aus- 
gäih werden. 
Träger der Versicherung. 
S. 4. 
Die Versicherung erfolgt: 
1. bei der gewerbsmäßigen Musführung von Eisenbahn-, Kanal-, Wege-, 
Strom-, Deich= und anderen Bauarbeiten, welche nicht unter die Be- 
limmungen des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes oder unter die nach 
§. 1 Abs. 1 Ziffer 2 a. a. O. vom Bundesrath erlassenen Inordnungen 
fallen, unbeschadet der Bestimmungen in den Ziffern 2 und 3, auf 
Gegenseitigkeit durch die Unternehmer. Die Letteren werden zu diesem 
Zwecke in eine Berufsgenossenschaft vereinigt (§§. 9 bis 15);)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.