Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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waltungsbehörde  nach  §.  8  des  Krankenversicherungsgesetzes  für  den  Ort  der  Beschäftigung
  als  ortsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter  festgesetzt  ist,  so
gilt  als  Jahresarbeitsverdienst  der  letztere.

Ist  die  Rente  nach  einem  geringeren  Durchschnittsbetrage  bemessen,  so  ist
dieselbe  bei  Seeleuten  vom  vollendeten  siebzehnten  Lebensjahre  nach  dem  für
Leichtmatrosen,  und  vom  vollendeten  neunzehnten  Lebensjahre  nach  dem  für  Vollmatrosen
  festgesetzten  Durchschnittsbetrage  der  Lohnsätze,  bei  den  im  §#.  9b  bezeichneten
  Personen  aber  vom  vollendeten  sechzehnten  Lebensjahr  auf  den  nach
dem  ortsüblichen  Tagelohn  Erwachsener  festgesetzten  Betrag  zu  erhöhen.

K.  9d.

In  den  Fällen  der  §#§.  9a,  9e  Abs.  2,  3  ist  bei  Berechnung  der  Rente
für  Personen,  welche  vor  dem  Unfalle  bereits  theilweise  erwerbsunfähig  waren,
derjenige  Theil  des  Durchschnittsbetrags  zu  Grunde  zu  legen,  welcher  dem  Maße
der  bisherigen  Erwerbsfähigkeit  entspricht.

K.  10.

Den  unter  F.  1  fallenden  Personen,)  welche  nach  den  Bestimmungen  des
Krankenversicherungsgesetzes  gegen  Krankheit  versichert  sind,  ist  im  Falle  eines
Betriebsunfalls  vom  Beginne  der  fünften  bis  zum  Ablaufe  der  dreizehnten  Woche
nach  dem  Eintritte  des  Unfalls  ein  Krankengeld  von  mindestens  zwei  Dritteln
des  bei  der  Berechnung  zu  Grunde  gelegten  Arbeitslohns  zu  gewähren.  Die
Differenz  zwischen  diesen  zwei  Dritteln  und  dem  gesetzlich  oder  statutengemäß  zu
gewährenden  niedrigeren  Krankengeld  ist  der  betheiligten  Krankenkasse  (Gemeindekrankenversicherung)
  von  dem  Unternehmer  desjenigen  Betriebs  zu  ersetzen,  in
welchem  der  Unfall  sich  ereignet  hat.  Die  zur  Ausführung  dieser  Bestimmung
erforderlichen  Vorschriften  erläßt  das  Reichs-Versicherungsamt.

Den  nach  H9.  1  versicherten  Personen,  welchen  in  Krankheitsfällen  ein
gesetzlicher  Anspruch  auf  mindestens  dreizehnwöchentliche  Krankenfürsorge  weder
gegen  Rheder  noch  gegen  Krankenkassen  zusteht,  hat,  sofern  sie  nicht  mehr  als
zweitausend  Mark  Jahresarbeitsverdienst  haben,  in  Fällen  ihrer  durch  einen
Betriebsunfall  herbeigeführten  Verletzung  der  Betriebsunternehmer  während  der
ersten  dreizehn  Wochen  nach  Eintritt  des  Unfalls  aus  eigenen  Mitteln  Fürsorge
zu  gewähren.  Das  Maß  dieser  Fürsorge  richtet  sich  bei  Seeleuten  nach  den
Bestimmungen  des  F§.  553  des  Handelsgesetzbuchs  und  der  I#.  48  ff.  der
Seemannsordnung,  bei  den  sonstigen  nach  F.  1  versicherten  Personen  nach  den
Bestimmungen  der  §#.  6,  7  des  Krankenversicherungsgesetzes  und  den  Bestimmungen
  des  vorstehenden  Absatzes  über  den  bei  Unfällen  zu  gewährenden  Mehrbetrag
  des  Krankengeldes.  Die  Berufsgenossenschaft  kann  die  dem  Unternehmer
obliegenden  Leistungen  ganz  oder  theilweise  statt  desselben  übernehmen.  Der
Unternehmer  hat  in  diesem  Falle  der  Berufsgenossenschaft  Ersatz  zu  leisten.  Dabei
gilt  als  Ersatz  der  im  §.  9  Abs.  1  iffer  1  bezeichneten  Leistungen  bei  den  Seeleuten
  die  Hälfte  desjenigen  Betrags,  der  für  die  Unterbringung  des  Verletzten