116 Spezieller Teil.
da hat als letztes Hilfsmittel die Zwangserziehung einzutreten.
Die Entscheidung der weiteren Frage, ob vormundschaftliche
oder staatliche Zwangserziehung, hängt davon ab, wie weit der
erziehliche Rückgang des Minderjährigen gediehen ist; liegt eine
bloße Gefährdung seines leiblichen und geistigen Wohles vor,
dann werden in den meisten Fällen rein vormundschaftliche
Maßregeln (darunter in letzter Linie die Zwangserziehung)
eine ausreichend wirksame Abhilfe schaffen. Steht aber der Beginn
der erziehlichen Verwahrlosung bereits in nächster Aussicht,
dann besteht ein staatliches Interesse an der Besserung des Minderjährigen
und dieses gebietet die Zwangserziehung unter staatlicher
Aufsicht. Übrigens liegt ein solches staatliches Interesse
auch in den Fällen des prinzipiell der Behandlung durch den
Vormundschaftsrichter allein vorbehaltenen nur geringgradigen
Erziehungsbedürfnisses 1) überall da vor, wo Mittel zur Bestreitung
der Erziehungskosten nicht vorhanden sind
und die private freiwillige Liebestätigkeit versagt. Denn hier
muß der Staat mit Recht fürchten, daß ohne sein Eingreifen
der augenblicklich noch geringe Defekt allmählich zur Verwahrlosung
führen werde.)
Nach § 1 Nr. 1 des Ges. über die Fürsorgeerziehung Minderjähriger
vom 2. Juli 1900 kann ein Minderzjähriger, welcher
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, der Fürsorgeerziehung
überwiesen werden, wenn die Voraussetzungen des
§+ 1666 oder des § 1838 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen
und die Fürsorgeerziehung erforderlich ist, um die Verwahrlosung
des Minderjährigen zu verhüten. Es muß daher nicht bloß das
geistige oder leibliche Wohl des Kindes dadurch gefährdet sein,
daß der Vater das Recht der Sorge für die Person des Kindes
mißbraucht, das Kind vernachlässigt oder sich eines ehrlosen oder
unsittlichen Verhaltens schuldig macht, sondern es muß weiter
das Bedürfnis des Einschreitens geboten sein, weil sonst
eine Verwahrlosung des Minderjährigen eintrete. Im Falle
des § 1666 BGB. — der 81838 kommt hier nicht in Betracht —
bildet die sog. vormundschaftsgerichtliche Zwangserziehung das
1) 55 1666 und 1838 BGB. dorf vom 31. Oktober 1901, Pr VBl.
2) Erk. d. Landgerichts zu Düssel= 23 153.