Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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in das Kataster verweigert, so ist hierüber ein mit Gründen versehener Bescheid 
durch Vermittelung der unteren Verwaltungsbehörde dem Betriebsunternehmer 
zuzustellen. 
S. 44 a. 
Gegen die Aufnahme in das Kataster sowie gegen die Ablehnung derselben 
steht dem Unternehmer binnen einer Frist von zwei Wochen nach erfolgter Zu- 
stellung des Mitgliedscheins beziehungsweise des ablehnenden Bescheids die Be- 
schwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu. Dieselbe ist bei der unteren Ver- 
waltungsbehörde einzulegen. 
Wird gegen einen ablehnenden Bescheid von dem Unternehmer innerhalb der 
angegebenen Frist Beschwerde nicht erhoben, so kann die untere Verwaltungs- 
behörde den Fall dem Reichs-Versicherungsamte zur Entscheidung vorlegen. Auf 
Antrag der Berufsgenossenschaft hat sie von dieser Befugniß Gebrauch zu machen. 
K. 44b. 
Den Sektionsvorständen sind Auszüge aus dem Kataster, soweit dasselbe 
die zu ihren Sektionen gehörenden Genossen betrifft, mitzutheilen. 
Auf jedem Fahrzeug und in jedem sonstigen versicherten Betrieb ist durch 
einen Aushang seitens des Betriebsunternehmers bekannt zu machen, welcher 
Sektion das Fahrzeug oder der Betrieb angehört und welches die Adresse des 
Vorstandes der Berufsgenossenschaft und der Sektion ist. 
Veränderungen. 
« §.45. 
Die Schiffsregisterbehörden sind verpflichtet, alle Veränderungen und 
Löschungen im Schiffsregister dem Genossenschaftsvorstande mitzutheilen. 
Bezüglich solcher unter F. 1 fallender Fahrzeuge, welche im Schiffsregister 
nicht eingetragen sind, haben die Rheder, Korrespondentrheder und Bevollmäch- 
tigten (. 17) binnen einer durch das Statut festzusetzenden Frist den Verlust des 
Fahrzeugs (§I. 81 Abs. 3), Aenderungen in der Person und der Nationalität der 
Rheder oder Mitrheder, ferner Veränderungen des Heimathshafens, des Namens, 
der Gattung und der Größe des Fahrzeugs dem Genossenschaftsvorstand anzu- 
zeigen. Ist diese Anzeige oder die nach §. 14 des Gesetzes, betreffend das Flaggen- 
recht der Kauffahrteischiffe, vom 22. Juni 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 319) vor- 
geschriebene Anzeige an die Registerbehörde nicht erfolgt, so haftet für die auf 
die Genossenschaftsmitglieder umzulegenden Beiträge der in das Kataster ein- 
getragene Rheder oder Mitrheder. Die Haftung umfaßt noch dasjenige Rech- 
nungsjahr, in welchem die Anzeige erfolgt. Der neue Rheder wird hierdurch 
von der auch ihm gesetzlich obliegenden Haftung für die Beiträge nicht entbunden. 
Binnen der gleichen Frist und zur Vermeidung derselben Rechtsnachtheile 
haben die Unternehmer der übrigen unter F. 1 fallenden Betriebe einen Wechsel 
in der Person desjenigen, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt, sowie Aende-
	        
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