Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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g. 59. 
Das Formular für die Beschreibung der Unfälle (G. 57 Abs. 1), für die 
Nachweisung der Unfälle G. 57 Abs. 2) und für die Unfallanzeige (G. 57 Abs. 4, 
§. 58 Abs. 1, 2) wird vom Reichs-Versicherungsamte festgestellt. 
G. 61. 
Jeder Unfall, durch welchen eine versicherte Person getödtet ist oder eine 
Körperverletzung erlitten hat, die voraussichtlich einen Entschädigungsanspruch auf 
Grund dieses Gesetzes zur Folge haben wird, ist sobald als möglich, in den im 
§. 76b des Krankenversicherungsgesetzes und im §J. 10 a dieses Gesetzes bezeichneten 
Fällen spätestens unmittelbar nach Eingang eines entsprechenden Ersuchens der 
Berufsgenossenschaft oder der betheiligten Krankenkasse, von einem Seemannsamt 
oder von einer Ortspolizeibehörde des Inlandes nach näherer Bestimmung der 
S. 62 bis 66 einer Untersuchung zu unterziehen, durch welche festzustellen sind: 
die Veranlassung und die Art des Unfalls; 
die getödteten oder verletzten Personen; 
die Art der vorgekommenen Verletzungen; 
der Verbleib der verletzten Personen 
die Hinterbliebenen der durch den Unfall getödteten oder nach dem Un- 
falle verschollenen und die Angehörigen der durch den Unfall verletzten 
Personen, welche auf Grund dieses Gesetzes einen Entschädigungs- 
anspruch erheben können; 
6. die Höhe der Renten, welche der Verletzte etwa auf Grund der Unfall- 
versicherungsgesetze oder des Invalidenversicherungsgesetzes bezieht. 
Auf Antrag des Vorstandes der Genossenschaft oder der Sektion oder der 
betheiligten Krankenkasse hat das Seemannsamt oder die Ortspolizeibehörde die 
Untersuchung auch dann vorzunehmen, wenn sie die Voraussetzung des ersten 
Absatzes nicht als gegeben ansieht. 
Ae— 
–. 62. 
Ist die Untersuchung im Auslande zu führen, so hat der Schiffsführer 
vor demjenigen deutschen Seemannsamte (Konsulat), vor welchem es zuerst ge- 
schehen kann, unter Zuziehung von zwei Schiffsoffizieren oder anderen glaub- 
haften Personen über die nach F. 61 festzustellenden Thatsachen eine eidesstattliche 
Erklärung abzugeben. Das Seemannsamt ist befugt, zur Feststellung des Sach- 
verhalts auch andere als die von dem Schiffsführer zugezogenen Personen eides- 
stattlich zu vernehmen sowie sonstige Untersuchungsverhandlungen herbeizuführen. 
Ist die Untersuchung im Inlande zu führen, so ist dieselbe von dem 
Schiffsführer bei einem Seemannsamt oder, wo ein solches nicht vorhanden ist, 
bei einer Ortspolizeibehörde des Inlandes zu beantragen. Die angerufene Be- 
hörde hat die Untersuchung zu führen. 
Reichs= Gesetzbl. 1900. 82
	        
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