511
die Kreis-Regierung dem Ministerium
des Innern vorzulegen.
5.) Die oberamtlichen Heimathscheine
können nur auf eine bestimmte Zeit
und längstens auf sechs Jahre ertheilt
werden. Nach dem Ablauf dieser Zeit
kann das Oberamt den Heimathschein
verlängern, wobei dieselben Bestimmungen
wie bei der Ausstellung desselben
zu beobachten sind.
6.) Keinem Rekrutirungspflichtigen kan#
ein Heimathschein auf längere Zeit
aks bis zum ersten Januar des Jahrs,
in welchem die Aushebung in seiner
Alters-Klasse Statt har, ausgestellt
werden, und er hat vor dem Empfang
desselben das Versprechen, sich mit
dem Anfang des gedachten Jahrs im
Königreich wieder einzufinden, auf
die in der Verordnung vom 7. August
1619 bestimmte Art zu Protokoll zu
geben.
7.) Ueber die von ihm ausgestellten
Heimathscheine hat das Oberamt
ein Verzeichniß zu führen, in welches.
der Vor= und Zunahme des Empfängers
des Scheins, die Gemeinde, der
er angehört, der Ort seines auswärtigen
Aufenthalts, das Jahr und der
Monatstag des Heimathscheins und
dle Zeit, für welche derselbe ertheilt
wurde, einzutragen, und, wenn der
Schein verlängert wird, die Zeit, für
welche dieses geschehen, nachträglich
zu bemerken ist.
8.) Die oberamtlichen Heimathscheine
sind nach dem beiliegenden Formular
auszustellen, und mit dem Siegel des
Oberamts zu versehen.
Stuttgart den 26. Juni 2833.
Schmidlin.