Contents : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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die  Kreis-Regierung  dem  Ministerium
  des  Innern  vorzulegen.

5.)  Die  oberamtlichen  Heimathscheine

können  nur  auf  eine  bestimmte  Zeit
und  längstens  auf  sechs  Jahre  ertheilt
werden.  Nach  dem  Ablauf  dieser  Zeit
kann  das  Oberamt  den  Heimathschein
verlängern,  wobei  dieselben  Bestimmungen
  wie  bei  der  Ausstellung  desselben
  zu  beobachten  sind.

6.)  Keinem  Rekrutirungspflichtigen  kan#

ein  Heimathschein  auf  längere  Zeit
aks  bis  zum  ersten  Januar  des  Jahrs,
in  welchem  die  Aushebung  in  seiner

Alters-Klasse  Statt  har,  ausgestellt

werden,  und  er  hat  vor  dem  Empfang
desselben  das  Versprechen,  sich  mit
dem  Anfang  des  gedachten  Jahrs  im
Königreich  wieder  einzufinden,  auf
die  in  der  Verordnung  vom  7.  August

1619  bestimmte  Art  zu  Protokoll  zu
geben.

7.)  Ueber  die  von  ihm  ausgestellten

Heimathscheine  hat  das  Oberamt
ein  Verzeichniß  zu  führen,  in  welches.
der  Vor=  und  Zunahme  des  Empfängers
  des  Scheins,  die  Gemeinde,  der
er  angehört,  der  Ort  seines  auswärtigen
  Aufenthalts,  das  Jahr  und  der
Monatstag  des  Heimathscheins  und
dle  Zeit,  für  welche  derselbe  ertheilt
wurde,  einzutragen,  und,  wenn  der
Schein  verlängert  wird,  die  Zeit,  für
welche  dieses  geschehen,  nachträglich

zu  bemerken  ist.

8.)  Die  oberamtlichen  Heimathscheine

sind  nach  dem  beiliegenden  Formular
auszustellen,  und  mit  dem  Siegel  des
Oberamts  zu  versehen.

Stuttgart  den  26.  Juni  2833.

Schmidlin.