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Bei Unfällen in anderen unter F. 1 fallenden Betrieben, welche nicht See-
schiffahrtsbetriebe sind, erfolgt die Untersuchung durch diejenige Ortspolizeibehörde,
an welche die Unfallanzeige (§F. 58 Abs. 1) erstattet war.
Auf Antrag Betheiligter G. 63) kann die höhere Verwaltungsbehörde die
Untersuchung einem anderen Seemannsamt oder einer anderen Ortspolizeibehörde
übertragen.
Bei den unter Reichs= oder Staatsverwaltung stehenden Betrieben hat die
vorgesetzte Dienstbehörde die Untersuchung zu führen oder einer anderen Behörde
zu übertragen.
Auf die Verpflichtung der Schiffsmannschaft zur Mitwirkung bei diesen
Erklärungen und Verhandlungen finden die Bestimmungen des F. 33 der See-
mannsordnung entsprechende Anwendung.
S. 63.
Zu den Untersuchungsverhandlungen (F. 62) sind, soweit dies ausführbar,
der Verletzte beziehungsweise dessen Hinterbliebene oder ein von ihnen zu bestellender
Vertreter, ein Vertreter der Genossenschaft und sonstige Betheiligte zu laden und
auf Antrag des Betriebsunternehmers, des Schiffsführers oder des Vertreters
der Genossenschaft Sachverständige zuzuziehen. Ist die Genossenschaft in Sektionen
getheilt, oder sind von der Genossenschaft Vertrauensmänner bestellt, so kann
die Mittheilung von der Einleitung der Untersuchung an den Sektionsvorstand
beziehungsweise an den Vertrauensmann gerichtet werden. Die Kosten für die
Zuziehung von Sachverständigen fallen der Genossenschaft zur Last.
K. 64.
Durch eine Verklarung (§§. 522ff. des Handelsgesetzbuchs) wird die
eidesstattliche Erklärung sowie die Unfalluntersuchung ersetzt, wenn bei der Ver-
klarung den Bestimmungen der I#. 61, 63 genügt ist.
G. 65.
Beglaubigte Abschrift der Unfalluntersuchungsverhandlung (G. 62) oder Ver-
klarung (I. 64) ist von der Behörde sobald als möglich dem Vorstande der Be-
rufsgenossenschaft zu übersenden. Der Vorstand hat den Betheiligten auf ihren
Antrag die Einsicht der Verhandlungen zu gestatten und gegen Erstattung der
Schreibgebühren Abschrift zu ertheilen. Die Erstattung der Schreibgebühren kann
erlassen werden.
S. 66.
Die Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Untersuchung von See-
unfällen, vom 27. Juli 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 549) über die Verpflichtung
der Gerichte, Hafenbehörden, Strandbehörden, Seemannsämter und Schiffsregister-
behörden, von den zu ihrer Kenntniß gelangenden Seeunfällen ungesäumt Anzeige
zu machen G. 14 a. a. O.), sowie über die Verpflichtung der deutschen Seemanns-
ämter im Auslande, bei den zu ihrer Kenntniß gelangenden Seeunfällen diejenigen