Contents : Heft 5 Nachtrag. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen.

16  Bayerisches  Landtagswahlgesetz  v.  9.  April  1906.

 

Tages  eine  tägliche  Entschädigung  im  Betrage  von  zehn  Mark  nach
Maßgabe  der  näheren  Bestimmungen  der  Geschäftsordnung.

Artikel  39.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  sollen  als  Bestandteil  der
Verfassungsurkunde  angesehen  und  können  nur  in  der  durch  den
Titel  X  §  7  der  Verfassungsurkunde  vorgeschriebenen  Form  abgeändert
  werden.

Artikel  40.
Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  der  Ausschreibung
der  nächsten  allgemeinen  Wahlen  in  Kraft.

Von  dem  nämlichen  Zeitpunkte  an  tritt  das  Gesetz  vom

4.  Juni 1848
21. März  1881.  die  Wahl  der  Landtagsabgeordneten  betreffend,  außer

Wirksamkeit.

S. 142.  Die  zum  Vollzuge  des  gegenwärtigen  Gesetzes  erforderlichen
Vorschriften  werden  von  den  zuständigen  K.  Staatsministerien
erlassen.

Gegeben  zu  München,  den  9.  April  1906.

 

Luitpold,
Prinz  von  Bayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.  v.  Miltner.
Dr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorfer.  v.  Pfaff.  Frhr.  v.  Horn.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat  im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Krazeisen.