16 Bayerisches Landtagswahlgesetz v. 9. April 1906.
Tages eine tägliche Entschädigung im Betrage von zehn Mark nach
Maßgabe der näheren Bestimmungen der Geschäftsordnung.
Artikel 39.
Die vorstehenden Bestimmungen sollen als Bestandteil der
Verfassungsurkunde angesehen und können nur in der durch den
Titel X § 7 der Verfassungsurkunde vorgeschriebenen Form abgeändert
werden.
Artikel 40.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage der Ausschreibung
der nächsten allgemeinen Wahlen in Kraft.
Von dem nämlichen Zeitpunkte an tritt das Gesetz vom
4. Juni 1848
21. März 1881. die Wahl der Landtagsabgeordneten betreffend, außer
Wirksamkeit.
S. 142. Die zum Vollzuge des gegenwärtigen Gesetzes erforderlichen
Vorschriften werden von den zuständigen K. Staatsministerien
erlassen.
Gegeben zu München, den 9. April 1906.
Luitpold,
Prinz von Bayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. Frhr. v. Podewils. Dr. Graf v. Feilitzsch. v. Miltner.
Dr. v. Wehner. v. Frauendorfer. v. Pfaff. Frhr. v. Horn.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Ministerialrat im K. Staatsministerium des Innern:
Krazeisen.