Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Die Berufung hat, ausgenommen im Falle des S. 11b, keine aufschiebende 
Wirkung. 
Die Berufung ist bei Vermeidung des Ausschlusses innerhalb eines Monats, 
von solchen Personen aber, welche sich außerhalb Europas aufhalten, binnen einer 
von demjenigen Genossenschaftsorgane, welches den angefochtenen Bescheid erlassen 
hat, zu bestimmenden, auf mindestens drei Monate zu bemessenden Frist nach 
der Zustellung des angefochtenen Bescheids einzulegen. 
Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn innerhalb derselben die Be- 
rufung bei einer anderen inländischen Behörde, bei einem deutschen Seemanns- 
amt im Ausland oder bei einem Genossenschaftsorgan eingegangen ist. Diese 
haben die Berufungsschrift unverzüglich an das zuständige Schiedsgericht ab- 
zugeben. 
Der Bescheid muß die Bezeichnung des für die Berufung zuständigen 
Schiedsgerichts sowie die Belehrung über die einzuhaltende Frist enthalten. 
S. 70 a 
Bildet in dem Falle des §. 13 Abs. 1 Ziffer 2 die Anerkennung oder 
Nichtanerkennung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Getödteten und dem die 
Entschädigung Beanspruchenden die Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs, 
so kann das Schiedsgericht den Betheiligten aufgeben, zuvörderst die Feststellung 
des betreffenden Rechtsverhältnisses im ordentlichen Rechtswege herbeizuführen. 
In diesem Falle ist die Klage bei Vermeidung des Ausschlusses binnen einer 
vom Schiedsgerichte zu bestimmenden, mindestens auf einen Monat zu bemessenden 
Frist nach der Zustellung des hierüber ertheilten Bescheids des Schiedsgerichts 
zu erheben. 
Nachdem im ordentlichen Rechtsweg eine rechtskräftige Entscheidung er- 
gangen ist, hat das Schiedsgericht auf erneuten Antrag über den Entschädigungs- 
anspruch zu entscheiden. 
S. 70b. 
Das Schiedsgericht hat, wenn es den Entschädigungsanspruch für be- 
gründet erachtet, zugleich die Höhe der Entschädigung und den Beginn der Rente 
festzustellen. Hat das Schiedsgericht in besonderen Ausnahmefällen, welche das 
Reichs-Versicherungsamt näher bestimmen darf, den Anspruch nur dem Grunde 
nach anerkannt und nicht gleichzeitig über die Höhe der Entschädigung und den 
Beginn der Rente entschieden, so hat das Schiedsgericht unverzüglich eine vor- 
läufige Entschädigung zu bewilligen, gegen deren Feststellung ein Rechtsmittel 
nicht stattfindet. Sobald der Entschädigungsanspruch rechtskräftig feststeht, hat 
der Vorstand die Höhe der Entschädigung und den Beginn der Rente, sofern 
dies nicht bereits früher geschehen ist, festzustellen. Die vorläufig gezahlten 
Beträge werden auf die endgültig angewiesene Rente angerechnet.
	        
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