Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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S. TI. 
Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Berufenden und demjenigen 
Genossenschaftsorgane, welches den angefochtenen Bescheid erlassen hat, in Aus- 
fertigung zuzustellen. 
Rekurs. 
G. 71a. 
Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts steht in den Fällen des §. 67 
Abs. 1 Ziffer 2, vorbehaltlich der Bestimmungen des F. 73b Abs. 2 und des 
§. 75 Abs. 1, dem Verletzten oder dessen Hinterbliebenen sowie dem Genossenschafts- 
vorstande das Rechtsmittel des Rekurses zu. Der Rekurs des Vorstandes hat 
aufschiebende Wirkung insoweit, als es sich um Beträge handelt, die für die Zeit 
vor dem Erlasse der angefochtenen Entscheidung nachträglich gezahlt werden sollen. 
Im Uebrigen hat der Rekurs keine aufschiebende Wirkung. 
Werden mit der Anfechtung einer Entscheidung des Schiedsgerichts in den 
im F. 67 Abs. 1 Ziffer 1 bezeichneten Angelegenheiten Rekursanträge wegen der 
im F. 67 Abs. 1 Ziffer 2 bezeichneten Angelegenheiten verbunden, so darf die 
Entscheidung des Schiedsgerichts über die zuerst bezeichneten Angelegenheiten in 
dem Rekursverfahren nur dann abgeändert werden, wenn im Uebrigen den 
Rekursanträgen Folge gegeben wird. 
Ueber den Rekurs entscheidet das Reichs-Versicherungsamt. Das Rechtsmittel 
ist bei demselben zur Vermeidung des Ausschlusses innerhalb eines Monats nach 
der Zustellung der Entscheidung des Schiedsgerichts einzulegen. Bei denjenigen 
Bersonen, welche sich außerhalb Europas aufhalten, beträgt die Frist drei 
Monate. Die Bestimmung des F. 70 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. 
F. 71b. 
Ist der Rekurs unzulässig (S. 71a Abs. 1) oder verspätet G. 71 
Abs. 3), so hat das Reichs-Versicherungsamt den Rekurs ohne mündliche Ver- 
handlung zurückzuweisen; ebenso kann es verfahren, wenn die bei dem Beschlusse 
mitwirkenden Mitglieder einstimmig den Rekurs für offenbar ungerechtfertigt er- 
achten. Anderenfalls hat das Reichs-Versicherungsamt nach mündlicher Ver- 
handlung zu entscheiden. 
Wird das angefochtene Urtheil aufgehoben, so kann das Reichs-Versiche- 
rungsamt, statt in der Sache selbst zu entscheiden, dieselbe an das Schiedsgericht 
oder an das zuständige Genossenschaftsorgan zurückverweisen. Dabei kann das 
Reichs-Versicherungsamt bestimmen, daß dem Entschädigungsberechtigten eine 
ihrem Betrage nach bestimmte Rente vorläufig zu zahlen ist. Im Falle der 
Zurückverweisung ist die rechtliche Beurtheilung, auf welche das Reichs-Ver- 
sicherungsamt die Aufhebung gestützt hat, den weiteren Entscheidungen oder 
Bescheiden zu Grunde zu legen.
	        
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