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S. TI.
Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Berufenden und demjenigen
Genossenschaftsorgane, welches den angefochtenen Bescheid erlassen hat, in Aus-
fertigung zuzustellen.
Rekurs.
G. 71a.
Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts steht in den Fällen des §. 67
Abs. 1 Ziffer 2, vorbehaltlich der Bestimmungen des F. 73b Abs. 2 und des
§. 75 Abs. 1, dem Verletzten oder dessen Hinterbliebenen sowie dem Genossenschafts-
vorstande das Rechtsmittel des Rekurses zu. Der Rekurs des Vorstandes hat
aufschiebende Wirkung insoweit, als es sich um Beträge handelt, die für die Zeit
vor dem Erlasse der angefochtenen Entscheidung nachträglich gezahlt werden sollen.
Im Uebrigen hat der Rekurs keine aufschiebende Wirkung.
Werden mit der Anfechtung einer Entscheidung des Schiedsgerichts in den
im F. 67 Abs. 1 Ziffer 1 bezeichneten Angelegenheiten Rekursanträge wegen der
im F. 67 Abs. 1 Ziffer 2 bezeichneten Angelegenheiten verbunden, so darf die
Entscheidung des Schiedsgerichts über die zuerst bezeichneten Angelegenheiten in
dem Rekursverfahren nur dann abgeändert werden, wenn im Uebrigen den
Rekursanträgen Folge gegeben wird.
Ueber den Rekurs entscheidet das Reichs-Versicherungsamt. Das Rechtsmittel
ist bei demselben zur Vermeidung des Ausschlusses innerhalb eines Monats nach
der Zustellung der Entscheidung des Schiedsgerichts einzulegen. Bei denjenigen
Bersonen, welche sich außerhalb Europas aufhalten, beträgt die Frist drei
Monate. Die Bestimmung des F. 70 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
F. 71b.
Ist der Rekurs unzulässig (S. 71a Abs. 1) oder verspätet G. 71
Abs. 3), so hat das Reichs-Versicherungsamt den Rekurs ohne mündliche Ver-
handlung zurückzuweisen; ebenso kann es verfahren, wenn die bei dem Beschlusse
mitwirkenden Mitglieder einstimmig den Rekurs für offenbar ungerechtfertigt er-
achten. Anderenfalls hat das Reichs-Versicherungsamt nach mündlicher Ver-
handlung zu entscheiden.
Wird das angefochtene Urtheil aufgehoben, so kann das Reichs-Versiche-
rungsamt, statt in der Sache selbst zu entscheiden, dieselbe an das Schiedsgericht
oder an das zuständige Genossenschaftsorgan zurückverweisen. Dabei kann das
Reichs-Versicherungsamt bestimmen, daß dem Entschädigungsberechtigten eine
ihrem Betrage nach bestimmte Rente vorläufig zu zahlen ist. Im Falle der
Zurückverweisung ist die rechtliche Beurtheilung, auf welche das Reichs-Ver-
sicherungsamt die Aufhebung gestützt hat, den weiteren Entscheidungen oder
Bescheiden zu Grunde zu legen.