Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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.. 82. 
Auf Grund der vorstehenden Vertheilungsgrundsätze wird von dem Genossen— 
schaftsvorstande der Beitrag berechnet, welcher auf jedes Mitglied der Genossen— 
schaft zur Deckung des Jahresbedarfs entfällt. 
Jedem Korrespondentrheder oder Bevollmächtigten (I. 17) und, soweit ein 
solcher nicht bestellt ist, jedem Mitgliede der Genossenschaft ist ein Auszug aus 
der zu diesem Zwecke aufzustellenden Heberolle mit der Aufforderung zuzustellen, 
den festgesetzten Beitrag unter Verrechnung der nach F. 18a erhobenen Vorschüsse 
bei Vermeidung der zwangsweisen Beitreibung binnen zwei Wochen einzuzahlen. 
Der Auszug muß diejenigen Angaben enthalten, welche den Zahlungspflichtigen 
in den Stand setzen, die Richtigkeit der angestellten Beitragsberechnung zu prüfen. 
Nach der Zustellung des Auszugs aus der Heberolle ist die Genossenschaft 
zu einer anderweiten Feststellung des Beitrags befugt, wenn die Abschätzung oder 
Veranlagung des Betriebs nach F. 38 nachträglich abgeändert oder Voraussetzungen 
nachträglich bekannt werden, unter denen eine besondere Belastung einzelner Reisen 
(I. 40) zu erfolgen hat. 
Sind in solchen Fällen oder in Folge unterlassener Anmeldung der Er- 
öffnung eines neuen Betriebs schon in früheren Rechnungsjahren der Genossen- 
schaft Beiträge, auf die sie Anspruch hatte, entgangen, so hat der Unternehmer 
den Fehlbetrag, soweit nicht Verjährung eingetreten ist (G. 86), nachträglich zu 
entrichten. 
Bei der erneuten oder nachträglichen Feststellung des Beitrags ist ebenso 
zu verfahren wie bei der erstmaligen Feststellung. 
g. 83. 
Die Korrespondentrheder oder Bevollmächtigten (F. 17) und, soweit solche 
nicht bestellt sind, die Mitglieder der Genossenschaft können gegen die Festsetzung 
der auf den betreffenden Betrieb entfallenen Beiträge binnen zwei Wochen nach 
Zustellung des Auszugs aus der Heberolle, unbeschadet der Verpflichtung zur vor— 
läufigen Zahlung, Widerspruch bei dem Genossenschaftsvorstand erheben. Wird dem- 
selben entweder überhaupt nicht oder nicht in dem beantragten Umfange Folge gegeben, 
so steht ihnen innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung der Entscheidung des 
Genossenschaftsvorstandes die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu. 
Mit derselben kann die nach F. 37 erfolgte Veranlagung und Abschätzung nicht 
angefochten werden. 
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn dieselbe sich auf Rechenfehler, auf 
den irrthümlichen Ansatz des abgeschätzten Bedarfs an Besatzung (F. 34), auf 
den irrthümlichen Ansatz einer anderen Klasse des Gefahrentarifs, als zu welcher 
der Betrieb veranlagt ist (F. 35), auf ungenügende Berücksichtigung der auf 
Grund des F. 39 beschlossenen Nachlässe, auf unrichtige Feststellung der Beschäf- 
tigungsdauer und des Jahresarbeitsverdienstes der in anderen als Seeschiffahrts- 
betrieben beschäftigten Personen (. 79a) oder auf ungenügende Abzüge wegen 
Unthätigkeit des Fahrzeugs (§9. 80, 81) gründet.
	        
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