Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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S. 91. 
Die zu erlassenden Vorschriften sind vor der Beschlußfassung dem Reichs- 
Versicherungsamt einzureichen und, sofern die Genossenschaft in Sektionen ein- 
getheilt ist, den Vorständen derjenigen Sektionen, für welche sie Gültigkeit haben 
sollen, zur Begutachtung vorzulegen. 
Zu der Berathung und Beschlußfassung über diese Vorschriften hat der 
Genossenschaftsvorstand Vertreter der Versicherten mit vollem Stimmrecht und 
in gleicher Zahl wie die betheiligten Vorstandsmitglieder zuzuziehen. 
Das Reichs-Versicherungsamt ist zu der vom Genossenschaftsvorstand an- 
beraumten Sitzung, in welcher über die von der Genossenschaft zu erlassenden 
Vorschriften berathen und Beschluß gefaßt werden soll, einzuladen. 
Sollen die von der Genossenschaft zu erlassenden Vorschriften nur für den 
Bezirk einzelner Sektionen Gültigkeit haben, so sind zur Begutachtung durch die 
Sektionsvorstände auch Vertreter der Arbeiter gemäß Abs. 2 zuzuziehen. 
Mit der Einladung zu der zur Begutachtung oder zur Berathung und 
Beschlußfassung anberaumten Sitzung ist den Vertretern der Arbeiter der Entwurf 
der Vorschriften zuzustellen, welcher der Begutachtung oder der Berathung und 
Beschlußfassung unterliegen soll. 
d. 914. 
Die Vertreter der Arbeiter werden aus den zu Vertretern der Versicherten 
für den Bereich der Seeschiffahrt berufenen Beisitzern der Schiedsgerichte (I. 3 
Abs. 1, S. 4 Abs. 2, §. 5 des Gesetzes, betreffend Abänderung der Unfall- 
versicherungsgesetze) durch das in einer Sitzung des Vorstandes durch den Vor- 
sitzenden zu ziehende Loos berufen. Die Berufung erfolgt auf fünf Jahre;) die 
erste Wahlperiode endet am 1. Januar 1906. Für jeden Vertreter sind ein erster 
und ein zweiter Ersatzmann zu berufen, welche denselben in Behinderungsfällen 
zu ersetzen und im Falle des Ausscheidens für den Rest der Periode in der Reihen-= 
folge ihrer Berufung einzutreten haben. Die Bestimmung des F. 33a findet 
entsprechende Anwendung. 
Die Vertreter der Versicherten erhalten Ersatz für entgangenen Arbeits- 
verdienst und für Reisekosten nach festen von der Genossenschaft zu bestimmenden 
Sätzen. Die Feststellung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes. 
S. 91. 
Die Unfallverhütungsvorschriften bedürfen der Genehmigung des Reichs- 
Versicherungsamts. 
Das Reichs-Versicherungsamt kann anordnen, daß vor der Genehmigung, 
soweit dies nicht gemäß §. 91 Abs. 4 schon geschehen ist, zur Begutachtung der 
Vorschriften oder einzelner Theile derselben durch die Sektionsvorstände auch die 
Vertreter der Arbeiter zuzuziehen sind. 
Wenn durch Beschluß der Genossenschaftsversammlung (6. 24 Ziffer 10) 
die gemäß J. 91 Abs. 2 vom Vorstande und den Vertretern der Arbeiter gefaßten
	        
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